Lohntaxe

[667] Lohntaxe, der obrigkeitlich festgestellte Lohnsatz. Die L. war früher vielfach üblich, und zwar bestand sie meist in einem Höchstbetrag, über den die Forderung des Arbeiters und die Verwilligung des Arbeitgebers nicht hinausgehen durften. Heute überläßt man Regelung und Bestimmung der Lohnhöhe der freien Vereinbarung der Beteiligten; die L. kommt nur noch ausnahmsweise vor. So können nach der deutschen Gewerbeordnung (§ 76) durch die Ortspolizeibehörde in Übereinstimmung mit der Gemeindebehörde für Lohnbediente und andre Personen, die auf öffentlichen Straßen und Plätzen oder in Wirtshäusern ihre Dienste anbieten, Taxen festgesetzt werden. Vgl. Taxen.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 12. Leipzig 1908, S. 667.
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