Militärgemeinde

[817] Militärgemeinde umfaßt alle Militärpersonen des aktiven Dienststandes, pensionierte Offiziere, solange sie den Militärgerichtsstand haben, Militärbeamte sowie die Frauen und Kinder derselben, solange sie sich im väterlichen Hause befinden. Diese bilden eine eigne Kirchengemeinde, aber ohne gemeindliche Selbstverwaltungsbefugnisse.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 13. Leipzig 1908, S. 817.
Lizenz:
Faksimiles:
Kategorien: