[2] Miturheber, eine Person, die mit einer andern eine Tat begangen, einen Gegenstand hervorgebracht hat. Nach § 30 des Reichsgesetzes, betr. das Urheberrecht an Werken der Literatur und Tonkunst, erstreckt sich die Schutzfrist auf die Dauer von 30 Jahren nach dem Tode des Letztlebenden.