Nachtragsetat

[366] Nachtragsetat (Supplementaretat), der Etat, der erst nach Festsetzung des für eine bestimmte Zeit gültigen Voranschlags festgestellt wird, um weitern in demselben nicht vorgesehenen Bedürfnissen (unzutreffenden Ansätzen, inzwischen eingetretenen Änderungen, namentlich Mehrforderungen) zu genügen. Vgl. Budget.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 14. Leipzig 1908, S. 366.
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