[368] Nachvermächtnis ist Zuwendung des vermachten Gegenstandes an einen Dritten (Nachvermächtnisnehmer) von einem nach dem Anfalle des Vermächtnisses eintretenden bestimmten Zeitpunkt oder Ereignis an (Bürgerliches Gesetzbuch, § 2191). Das Verhältnis zwischen dem Vorvermächtnis- und Vermächtnisnehmer ist das gleiche wie zwischen dem Vorerben und dem Nacherben (s. d.).