Nachvermächtnis

[368] Nachvermächtnis ist Zuwendung des vermachten Gegenstandes an einen Dritten (Nachvermächtnisnehmer) von einem nach dem Anfalle des Vermächtnisses eintretenden bestimmten Zeitpunkt oder Ereignis an (Bürgerliches Gesetzbuch, § 2191). Das Verhältnis zwischen dem Vorvermächtnis- und Vermächtnisnehmer ist das gleiche wie zwischen dem Vorerben und dem Nacherben (s. d.).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 14. Leipzig 1908, S. 368.
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