[455] Naturereignis. In rechtlicher Beziehung versteht man unter N. Überschwemmungen, Feuersbrünste etc. Naturereignisse sind bei Versäumung von Frist (s. d.) von Bedeutung, da die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (d.h. die Beseitigung des durch die Versäumnis entstandenen Rechtsnachteils) verlangt werden kann, falls nachgewiesen wird, daß ein N. die Einhaltung der Frist unmöglich gemacht hat. Ebenso kann das Gericht Vertagung des Erlasses des Versäumnisurteils (s. d.) eintreten lassen, falls anzunehmen ist, daß die Partei durch ein N. am Erscheinen verhindert war. Nach der Gewerbeordnung ist bei Naturereignissen vielfach gestattet, die gesetzlichen Vorschriften über die Arbeitszeit (vgl. Fabrikgesetzgebung und Gewerbegesetzgebung) unberücksichtigt zu lassen.