Nebengeschäfte

[487] Nebengeschäfte, Geschäfte eines Kaufmanns, die zwar zum Betriebe seines Handelsgewerbes gehören und demnach Handelsgeschäfte sind (§ 343 des Handelsgesetzbuches), die aber nicht gerade die Grundlage des Betriebs bilden und erst das Gewerbe nach den § 1–3 zum Handelsgewerbe machen (sogen. Grundhandelsgeschäfte), sondern dem Betriebe nur als Neben- oder Hilfsgeschäfte (sogen. akzessorische Handelsgeschäfte) förderlich und dienlich sind (z. B. Dienstverträge mit Handlungsgehilfen, Kündigungen, das Mieten eines Ladens u. dgl.). Vgl. auch Handelsgeschäfte.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 14. Leipzig 1908, S. 487.
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