Neidbau

[500] Neidbau, ein Bau, der nicht sowohl im eignen Interesse als vielmehr zum Nachteil des Nachbars aus Schikane unternommen wird. Nach § 226 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist ein solcher unzulässig und verpflichtet zum Schadenersatz.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 14. Leipzig 1908, S. 500.
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