[216] Postanstalten, die für die Wahrnehmung des örtlichen Postdienstes (Annahme, Ausgabe und Bestellung von Postsendungen etc.) bestehenden Einrichtungen. Im deutschen Reichspostgebiet werden die P. nach ihrem Geschäftsumfang und der Bedeutung der Orte in Postämter 1., 2., 3. Klasse und Postagenturen eingeteilt. Die Vorsteher dieser Postämter heißen Postdirektoren, Postmeister und Postverwalter. In größern Städten gibt es außerdem nicht etatmäßige Stadtpostanstalten und Zweigpostanstalten, die örtlich abgetrennte Annahmestellen eines Postamts sind. Die Postagenturen sind in bezug auf den Betriebsverband und die Rechnungslegung einem Postamt zugewiesen und werden durch geeignete Ortseinwohner (Postagenten) verwaltet. Außerdem sind in bedeutenden Landorten ohne Postagentur Posthilfsstellen eingerichtet, die den Verkauf von Freimarken, die Annahme und Ausgabe von gewöhnlichen Briefen und Paketen sowie die Ausgabe von Zeitungen besorgen und im übrigen als Hilfsanlagen für den Landbestelldienst nicht zu den P. im gesetzlichen Sinne gehören. In Bayern und Württemberg sind die P. nach den im Reichspostgebiet geltenden Grundsätzen eingeteilt. Die Postablagen in Österreich entsprechen den deutschen Posthilfsstellen. Wegen der Bahnpostämter s. Fahrende Postämter. Vgl. auch Briefpostamt, Postfuhr-, Postanweisungs-, Postzeitungsamt, Paketpostamt. In Kur- und Badeorten, an Aussichtspunkten, auf militärischen Übungsplätzen, Ausstellungsplätzen, Märkten und bei Festversammlungen werden häufig P. vorübergehend eingerichtet.