[218] Postdiebstahl, Diebstahl an den der Post zur Beförderung übergebenen Briefen oder andern Sendungen begangen, sei es von Angestellten der Post (»Briefmardern«), sei es von dritten Personen. Der P. ist beim Hinzutreten weiterer Voraussetzungen als schwerer Diebstahl (s. d.) strafbar.