Rügefrist

[240] Rügefrist, die Frist zur Geltendmachung eines rechtlichen Mangels; bei den Antragsverbrechen die Frist, in der der Antrag auf Strafverfolgung gestellt werden muß. Versäumnis der Frist hat den Verlust des Rügerechts (durch »Verschweigen«) zur Folge.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 17. Leipzig 1909, S. 240.
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