[647]Realgewerbe, ein Gewerbe, dessen Betrieb Gegenstand eines frei vererblichen und veräußerlichen Rechts (nicht einer persönlichen Konzession) ist. Das Recht kann mit dem Besitz eines Grundstücks verknüpft sein »radiziert sein«; s. Realrecht.
Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 16. Leipzig 1908, S. 647.