[524] Sammelwerk, im Sinne des Urheberrechts ein durch getrennte Beiträge mehrerer Verfasser gebildetes Werk der Literatur oder Tonkunst, im Gegensatz zu der Gesamtausgabe, welche die gesammelten Werke eines Verfassers enthält. Bei Sammelwerken wird der Herausgeber als Urheber des Ganzen angesehen oder falls ein solcher nicht genannt ist, der Verleger; an den einzelnen Beiträgen dagegen steht den betreffenden Verfassern das Urheberrecht zu (§ 4 des Urhebergesetzes). Ohne Zustimmung des Verfassers darf der Verleger des Sammelwerkes keine Sonderausgabe der einzelnen Beiträge veranstalten oder die Beiträge für ein andres S. benutzen. Dagegen können die Verfasser der einzelnen Beiträge, falls sie kein Honorar beansprucht und erhalten haben, nach Ablauf eines Jahres seit Erscheinen des Sammelwerkes ihre Beiträge anderweit verwerten. In einer andern Sprache steht ihnen sofortige Weiterverwertung frei. Beiträge für Konversationslexika, Almanachs, Enzyklopädien etc., die bezahlt wurden, dürfen seitens der Verfasser erst nach Ablauf des Verlagsvertrags anderweit verwertet werden (§ 3 und 4 des Verlagsgesetzes). Beiträge für eine Zeitschrift, eine[524] Zeitung oder ein sonstiges periodisches S. (z. B. Kalender) können die Verfasser spätestens nach einem Jahr seit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Beitrag erschienen ist, bez. bei Zeitungen alsbald nach Erscheinen anderweit verwerten. Erscheint ein Beitrag ohne Namen, so kann der Verleger die notwendigen üblichen Änderungen vornehmen. Wird ein angenommener Beitrag nicht innerhalb Jahresfrist nach Ablieferung veröffentlicht, so kann der Verfasser ihn anderweit verwerten, gleichwohl aber ist ihm das vereinbarte Honorar zu zahlen. Ein Anspruch auf Vervielfältigung oder auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung steht dem Verfasser nur zu, wenn ihm der Verleger den Zeitpunkt bezeichnet hat, bis zu dem der Beitrag veröffentlicht wird. Vgl. § 41 ff. des Verlagsgesetzes.