Stabrecht

[818] Stabrecht, das (zuweilen dem Gutsherrn oder der Gemeinde zustehende) Recht, fremde Schafe hüten. weiden und düngen zu lassen, während man mit Stabgemeinschaft lediglich das Verhältnis derjenigen bezeichnet, die sich für ihre Schafe gemeinschaftlich einen Hirten halten. Stabrechtsgüter, s. Bauerngut, S. 462.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 18. Leipzig 1909, S. 818.
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