[12] Steuerfuß, das Verhältnis der Steuer zu derjenigen Summe, von der sie erhoben wird. So ist, wenn von einem Einkommen von 45000 Mk. 100 Mk. entrichtet werden, der S. gleich 0,0200,025 oder, auf 100 als Einheit bezogen, gleich 22,5 Proz. Auch wird die Summe, die von der Einheit der Bemessungsgrundlage, mag diese in einer Geldsumme bestehen oder nicht, erhoben wird, als S. bezeichnet. Insofern wird auch von einem S. bei dem Dimensionsstempel (s. Stempel) oder bei Zöllen gesprochen, die nach Maß, Gewicht oder Stückzahl erhoben werden.