[243] Syndikālkammern (Syndikate, franz. Chambres syndicales), in Frankreich früher die Vorstände verschiedener privilegierter Genossenschaften sowie von gewerblichen Vereinen und Verbänden; dann Bezeichnung sachgenossenschaftlicher Verbände und Vereine selbst, so daß S. in bezug auf Arbeiterverbindungen jetzt die Bedeutung von Gewerkvereinen erhalten hat. 1791 verboten, bildete sich doch, namentlich nach Aufhebung des Koalitionsverbotes (1864) unter stillschweigender gesetzlicher Anerkennung, eine große Anzahl solcher Verbände, die durch Gesetz vom 21. März 1884 auch formell anerkannt und geregelt wurden. Vgl. Lexis, Gewerkvereine und Unternehmerverbände in Frankreich (Leipz. 1879); Mahaim, Die Gewerkvereine in Frankreich, im »Handwörterbuch der Staatswissenschaften«, 2. Aufl., Bd. 4 (Jena 1900).