Tantiemesteuer

[314] Tantiemesteuer, eine im Deutschen Reich durch die Novelle zum Reichsstempelgesetz vom 3. Juni 1906 eingeführte Steuer von den Vergütungen (Gewinnanteilen, Tantiemen, Gehältern, Tagegeldern, Reisegeldern etc.), die den bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung bestellten Mitgliedern des Aufsichtsrates gewährt werden und von der Gesellschaft zu Lasten der bezugsberechtigten Personen zu entrichten ist. Sie beträgt 8 Proz. Befreiung tritt ein, wenn die Gesamtsumme der von einer Gesellschaft gezahlten Tantiemen etc. 5000 Mk. nicht übersteigt; von dem 5000 Mk. übersteigenden Betrag kommt die T. nur insoweit zur Erhebung, als sie aus der Hälfte des 5000 Mk. übersteigenden Betrages gedeckt werden kann. Tagegelder bis 50 Mk. und Ersatz barer Reiseauslagen sind steuerfrei.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 19. Leipzig 1909, S. 314.
Lizenz:
Faksimiles:
Kategorien: