[380]Teilungsklagen, die Klagen, die einem Mitberechtigten gegen die übrigen zustehen, um sie zur Aufhebung der Rechtsgemeinschaft, z. B. Gemeinschaft (s. d.), Erbschaft (s. Miterbe), zu zwingen.
Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 19. Leipzig 1909, S. 380.