[83]Verlassung (Desertio) einer Person, der man verpflichtet ist, besonders nach zwei Richtungen hin juristisch erheblich: die V. eines Ehegatten (s. Eherecht, S. 406, Ziff. V) und die bösliche V. hilfloser Personen (s. Aussetzung).
Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 20. Leipzig 1909, S. 83.