Verschollenheitsfrist
[101] Verschollenheitsfrist, Zeitraum, nach dem ein Schiff, von dem Nachrichten fehlen, als verschollen erklärt wird: für europäische Fahrten bei Dampfern 4 Monate, bei Seglern 6; für außereuropäische Fahrten 612 Monate. Vgl. Handelsgesetzbuch, § 862.