Wandergewerbe

[363] Wandergewerbe, Gewerbe, die im Gegensatz zum stehenden Gewerbebetrieb im Umherziehen, d. h. außerhalb des Wohnortes und ohne Begründung einer gewerblichen Niederlassung, betrieben werden. Die deutsche Gewerbeordnung schreibt für Ausübung derselben die Lösung eines Legitimationsscheins oder Wundergewerbescheins bor und unterwirft sie besondern Beschränkungen im Interesse der Sicherheit, Gesundheit und Sittlichkeit. S. Gewerbegesetzgebung, S. 789, und Hausierhandel.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 20. Leipzig 1909, S. 363.
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