Wechselvertrag

[453] Wechselvertrag, die durch Geben und Nehmen des formgerechten Wechsels (s. d.) erfolgende Einigung zweier Personen über die Begründung einer Wechselverbindlichkeit. Während die Begebungstheorie eine Wechselverpflichtung nur entstehen läßt, wenn der Verpflichtete den Wechselbrief durch einen Begebungsakt aus der Hand gab, genügt nach der Kreationstheorie, wenn der Wechsel unterschrieben, vollständig ausgefüllt und im Rechtsverkehr gutgläubig erworben wurde, auch wenn die Urkunde dem[453] Verpflichteten wider seinen Willen abhanden gekommen war.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 20. Leipzig 1909, S. 453-454.
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