[923] Zigarettensteuer, eine im Deutschen Reiche zur Verstärkung der Reichseinnahmen durch Gesetz vom 3. Juni 1906 eingeführte Steuer von dem im Inlande geschnittenen Zigarettentabak und den im Inlande hergestellten Zigaretten und Zigarettenhüllen. Sie beträgt für 1000 Stück Zigaretten im Kleinverkaufspreise:
für Zigarettentabak für 1 kg im Kleinverkaufspreise:
für Hülsen und zugeschnittene Zigarettenblättchen 2 Mk. für 1000 Stück. Der gleichen Besteuerung unterliegen (neben dem Zoll von 700 Mk. pro Doppelzentner) die eingeführten Erzeugnisse dieser Art. Die Erhebung geschieht durch Anbringung von Steuerzeichen (Banderolen) an den Packungen, bevor die verpackten Erzeugnisse die Erzeugungsstätte verlassen; steuerpflichtig ist der Hersteller, bez. der Importeur. Die gewerbsmäßigen Hersteller und Verkäufer der steuerpflichtigen Gegenstände unterliegen der Anzeigepflicht und Steueraufsicht. Vgl. Rheinboldt, Das Zigarettensteuergesetz vom 3. Juni 1906 (Berl. 1906).