[968] Zivilmäkler nennt man im Gegensatz zu den Handelsmäklern die Grundstücks- und Hypothekenmäkler, die Inhaber von Stellenvermittelungsbureaus etc. Dieselben sind nach § 652655 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu beurteilen. Vgl. Mäkler und Agent.