[977]Zollcoupons, die in Gold zahlbaren Coupons und gezogenen Stücke der russischen Staatsanleihen, die von den russischen Zollämtern bei allen Zollzahlungen an Zahlungs Statt wie Gold angenommen werden.
Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 20. Leipzig 1909, S. 977.