[1374] κατ-αργέω, 1) müssig lassen, ruhen lassen; ὅπως ἂν μὴ καταργῶμεν χέρας Eur. Phoen. 760; unbenutzt lassen, καιρούς Pol. bei Suid. – 2) ungültig machen, außer Wirksamkeit setzen, N. T., auch im pass., κατηργήϑημεν ἀπὸ τοῦ νόμου, das Gesetz hat keine Wirksamkeit für uns, wir sind frei vom Gesetz.