[262] νομο-φύλαξ, ακος, ὁ, der Gesetzwächter, eine eigene Obrigkeit, die über die Gesetze und ihre Beobachtung zu wachen harte; Plat. Legg. VI, 755 a u. öfter; Arist. pol. 6, g u. A. Vgl. über die νομοφύλακες in Athen Poll. 8, 102 u. die von Herm. griech. Staatsalterth. §. 129, 15 angeführten Schriften.