[251] ἀντί-δοσις, ἡ, das Dafürhingeben, der Austausch, φορτίων D. Sic. 2, 54; bes. in Athen das gerichtliche Anerbieten, sein Vermögen gegen das eines andern Bürgers zu vertauschen. »Dies Anerbieten that derjenige, welcher sich zu einer Liturgie, Leistung an den Staat, insofern ungerechter Weise aufgerufen glaubte, als ein Anderer, den sein größeres Vermögen eher dazu verpflichtete, übergangen worden. Letzterer mußte den Tausch eingehen oder die Leistung selbst übernehmen.« Hermann's Staatsalterthümer §. 182, der andere Schriften darüber citirt; Isocr. περὶ ἀντιδόσεως; vgl. Dem. Mid. 17; καλεῖσϑαί τινα εἰς ἀντίδοσιν τριηραρχίας, dazu vor Gericht laden, Xen. Oec. 7, 3.