[874] ἐξ-εγγυάω, Einen durch Bürgschaft befreien, sich für Einen, der in Hast kommen soll, verbürgen; ὃν ἐχρῆν δεδεμένον αὐτοὺς φυλάσσειν ἢ τοῖς φίλοις τοῖς ἐμοῖς ἐξεγγυῆσαι ἢ τοῖς ἄρχουσι παραδοῦναι Antiph. 5, 47; ἐξεγγυηϑέντες Andoc. 1, 44; vgl. das Gesetz bei Dem. 24, 40; ἐξηγγυημένοι 19, 169. Bei Lys. 24, 10 bezieht sich ἐφ' οἷς ἐξηγγυήϑη auf die Bürgschaft, daß sich Einer zum Termin stellen, in demselben aber als ein Freier reklamirt werden werde.