[949] ἐπί-κληρος, das väterliche Vermögen erbend, bes. ἡ, die Erbtochter, welche keine Brüder hatte, so daß ihr das ganze väterliche Vermögen zufiel, die aber, damit das Vermögen nicht in eine fremde Familie komme, den nächsten Verwandten heirathen mußte, auch, wenn sie arm war, von diesem ausgestattet [949] wurde (s. das Gesetz Dem. 43, 51); im Fall Mehrere auf sie Ansprüche machten, trat eine gerichtliche Entscheidung ein, s. ἐπίδικος u. vgl. Andoc. 1, 117 ff.; Herm. Staatsalterth. §. 121, 4, Meier u. Schömann Att. Proceß S. 468; αἱ τῶν ἐπικλήρων δίκαι Lys. 15, 3; παῖδ' ἐπίκληρον Ar. Vesp. 583, vgl. Av. 1652; Plat. Legg. I, 630 e; ἡ μήτηρ ἐμὴ ἐπὶ παντὶ τῷ οἴκῳ ἐπίκληρος οὖσα Is. 10, 4, 21. – Uebh. Erbinn, οὐσίας μεγάλης Plut. Cleom. 1; auch τῇ ἀρχῇ, Erbinn des Reichs, D. Hal. 1, 70.