[1117] ἐφ-ήγησις, ἡ, das gerichtliche Verfahren des ἐφηγέομαι, daß der Kläger die betreffenden Behörden an den Ort hinführt, wo der Verbrecher ist, damit sie ihn ergreifen können, VLL.; vgl. Herm. Gr. Alterth. §. 157; Meier u. Schömann Att. Proc. S. 246 ff.