[1236] ὑπο-τῑμάω, 1) herabschätzen; dagegen, nach einem Andern abschätzen, Alexis bei Ath. 226 b; bes. vom Gerichte, den Strafbetrag nach dem Kläger abschätzen, u. im med. vom Beklagten, den Strafbetrag, auf welchen der Kläger angetragen hat, für sich herabsetzen, sich eine geringere Buße zuerkennen, Xen. Apol. 23; ἀργυρίου, Sp.; – sein Vermögen selbst schätzen, Arist. oec. 2, 5. – 2) vorschützen, vorwenden, auch im med., Iambl. u. Sp.