[593] 30. upapannas, tal-lakshaṇa-artha-upalabdher, lokavat
berechtigt, weil [und in so weit] ein Ziel als Zweck desselben zu ersehen ist; wie in der Erfahrung.

Es ist aber diese Unterscheidung beider Fälle, vermöge deren das Hingehen das eine Mal zweckmässig ist und das andere Mal[593] nicht, berechtigt, »weil [und in so weit] ein Ziel als Zweck desselben zu ersehen ist«. Nämlich für das Hingehen ist ein dasselbe veranlassendes Ziel zu ersehen in allen attributhaften Verehrungen, wie z.B. in der Thronlehre (Kaush. 1.) Denn in dieser ist von einem Emporsteigen zum Throne, von einer Unterredung mit dem auf dem Throne sitzenden Brahman, von einer Erlangung verschiedener Wohlgerüche u.s.w., also von mancherlei Belohnungen die Rede, welche bedingt werden durch das Hingehen an einen andern Ort. Hier also ist das Hingehen zweckmässig, während hingegen bei der vollkommenen Erkenntnis ein Ziel als Zweck nicht zu ersehen ist. Denn wenn einer die Einheit der Seele erkannt und somit alle Wünsche erreicht und schon hier auf Erden den Samen aller Leiden ohne Rest verbrannt hat, so bleibt ihm, abgesehen von der Abtragung des Vorrates von Werken, deren Vergeltung bereits begonnen hat, durchaus nichts weiter übrig, worauf er seine Absicht richten könnte. In diesem Falle also hat ein Hingehen keinen Zweck. Diese Entscheidung ist aber so anzusehen »wie in der Erfahrung«; wie nämlich in der Erfahrung, zwar wohl da, wo es sich darum handelt, zu einem Dorfe »zu gelangen,« von einem von Ort zu Ort führenden Wege die Rede sein kann, nicht aber [z.B.] da, wo es sich darum handelt, zur Genesung von einer Krankheit »zu gelangen«, ebenso ist es auch hier. Übrigens werden wir diese Unterscheidung [der attributhaften und attributlosen Lehre] im vierten Adhyâya des genaueren darlegen.

Quelle:
Die Sûtra's des Vedânta oder die Çârîraka-Mîmâṅsâ des Bâdarâyaṇa. Hildesheim 1966 [Nachdruck der Ausgabe Leipzig 1887], S. 593-594.
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