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Da somit die Glaubwürdigkeit aller Vedāntatexte in Bezug auf ihre Lehren feststeht, so ist für besondere Bestimmungen der Lehren, die an einem Orte vorkommen, auch anderwärts »bei der gleichen« Lehre eine »Zusammenfassung« vorzunehmen, »wegen Ungetrenntheit des Zweckes«. Denn derselbe Zweck, der für diese Bestimmungen an dem einen Orte für die speciellen Lehren massgebend ist, derselbe bleibt es auch an andern Orten; denn beide Male hat man es mit einer und derselben Lehre zu thun. Daher hat eine »Zusammenfassung« stattzufinden, sowie bei den »zum Kultus gehörigen«, d.h.: sowie bei den zum Kultus gehörigen Pflichten des Feueropfers u.s.w. allerwärts ein und dasselbe Werk, z.B. das Feueropfer, vorliegt, und wegen dieser Ungetrenntheit des Zweckes eine Zusammenfassung zu bewerkstelligen ist, ebenso ist es auch hier. Wäre nämlich eine Verschiedenheit der Lehren anzunehmen, so würde, wo die Bestimmungen zu einer andern Lehre gehören, und ein Zusammenhang wie der zwischen Urform und Modifikation nicht vorliegt, diese Zusammenfassung nicht vorzunehmen sein; weil aber die Lehre nur eine ist, deswegen ist es nicht an dem. Übrigens wird dieses Sūtram, in welchem nur das Leitmotiv angedeutet wurde, von der Stelle: weil[556] »[diese Lehre] allerwärts die nämliche« (Sūtram 3, 3, 10) an, seine nähere Ausführung erhalten.