[665] 34. sarvathā api ta 'eva, ubhaya-li gāt
in jedem Falle gelten eben dieselben; weil ein zweifaches Anzeichen.

»In jedem Falle«, mag man sie nun als Pflichten der Lebensstadien oder als mitbehülflich zum Wissen betrachten, »gelten[665] eben dieselben«, d.h. die Pflichten des Feueropfers u.s.w., und sind daher zu betreiben; »eben dieselben«, hiermit wird etwas von dem Lehrer nachdrücklich abgewiesen; und zwar was? wir antworten: die Meinung, als gäbe es zwei Arten von Werken. Denn allerdings z.B. bei dem Verfahren der Krugtrinker, | wenn es heisst: »einen Monat lang bringen sie das Feueropfer« (Kāty. 24, 4, 24), so wird hier ein von dem beständigen Feueropfer verschiedenes [weil nur zeitweiliges] Werk bezeichnet; nicht aber ist in dieser Weise auch in unserem Falle eine zweifache Art der Werke zu unterscheiden. Warum? »weil ein zwiefaches Anzeichen«, nämlich ein Schriftanzeichen und ein Smṛitianzeichen dafür vorliegt. Das Schriftanzeichen ist dieses; wenn es heisst: »ihn suchen durch Vedastudium die Brahmanen zu erkennen« (Bṛih. 4, 4, 22), so werden in diesen Worten Opfer u.s.w. bei dem Streben nach Wissen auferlegt als etwas Bekanntes und schon wirklich Vorhandenes, nicht aber führt die Schrift dieselben wie in jenem Ausdrucke »sie opfern« (Kāty. 24, 4, 24) als eine neue noch nicht vorhandene Art ein. Das Smṛitianzeichen lautet: »wer, ohne an der Werke Frucht zu halten, das auferlegte Werk betreibt« (Bhag. G. 6, 1); hier verweist die Smṛiti zum Zweck der Entstehung des Wissens auf dasselbe Werk, welches als ein zu betreibendes schon ohnedies bekannt ist. Und auch an der Stelle: »wer diese achtundvierzig Weihen durchmacht«, werden die für die vedischen Werke in Anerkennung stehenden Weihen mit Bezugnahme auf die Entstehung des Wissens bei dem mit ihnen Ausgerüsteten von der Smṛiti vorgebracht. Somit hat es mit dieser Versicherung der Einheitlichkeit der Werke seine Richtigkeit.

Quelle:
Die Sūtra's des Vedānta oder die Ēārīraka-Mīmāṅsā des Bādarāyaṇa. Hildesheim 1966 [Nachdruck der Ausgabe Leipzig 1887], S. 665-666.
Lizenz:
Kategorien: