[670] 41. na ca ādhikārikam api, patana-anumānāt, tad-ayoyāt
auch nicht das im Berufteile, weil es ein Fallen als möglich annimmt, und dies hier nicht zutrifft.

Wenn ein Naishṭhika (ein Brahmanenschüler auf Lebenszeit) aus Unvorsichtigkeit sich geschlechtlich vergeht, soll für diesen Bussregel: »der Brahmanenschüler, der sich geschlechtlich vergangen, soll der Göttin Nirṛiti einen Esel darbringen« (vgl. Kāty. ēr. 1, 1, 13-17. Āpast. dh. 1, 9, 26, 8. Pār. gṛ. 3, 12, 2) gültig sein oder nicht? – Wir antworten: nein! denn wenn auch – [für den Brahmacārin im allgemeinen] in der Abteilung, die von dem Berufe handelt, eine solche Busse zugelassen wird in den Worten: | »auch das Opfertier des unkeuschen Brahmanenschülers [muss im weltlichen Feuer geopfert werden], weil für einen solchen die Zeit zum Anlegen [der heiligen Feuer] noch nicht gekommen (Jaim. 6, 8, 22), so darf doch auch dieses nicht für den Naishthika gelten.« Denn es heisst:


»Wer sich auf Lebenszeit zum Schüler macht

Und dann noch einen Fehltritt kann begehen,

Der ist ein Mörder an dem Selbst, für ihn

Ist eine Busse nicht mehr zu ersehen«;


hier lehrt die Smṛiti, dass ein solcher Fehltritt nicht wieder gut zu machen ist, und dass es dafür, wie für die Abschneidung des Kopfes, kein Heilmittel giebt. Was hingegen den Upakurvāṇa [der nur eine Zeit lang bei dem Lehrer den Veda studiert, um später Grihastha zu werden] betrifft, so liegt für den Fehltritt eines solchen[670] keine derartige Smṛitistelle vor; daher bei ihm eine Busse möglich ist.

Quelle:
Die Sūtra's des Vedānta oder die Ēārīraka-Mīmāṅsā des Bādarāyaṇa. Hildesheim 1966 [Nachdruck der Ausgabe Leipzig 1887], S. 670-671.
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