[671] 42. upa-pûrvam api tu eke bhâvam, açana-vat; tad uktam
ein »Neben-« vorsetzend hingegen behaupten einige die Möglichkeit, wie bei dem Essen; darüber ist gesprochen.

Hingegen behaupten einige Lehrer, dass nur eine »Neben«-Sünde (upa-pâtakam) darin liege, wenn der Naishṭhika (lebenslängliche Schüler), abgesehen von dem Weibe u.s.w. des Lehrers, sein Keuschheitsgelübde verletzt, nicht aber eine Hauptsünde (mahâpâtakam), weil es unter den Hauptsünden, der Befleckung des Bettes des Lehrers u.s.w., nicht vorkommt. Aus diesem Grunde nehmen sie an, dass es ebenso gut wie für den Upakurvâṇa (zeitweiligen Schüler) auch für den Naishṭhika eine Busse gebe, weil beide gleicherweise Brahmanenschüler sind, und bei dem einen so gut wie bei dem andern ein Bruch der Keuschheit einmal vorkommen kann; »wie bei dem Essen«, d.h. so wie es für eine Verletzung des Gelübdes durch Essen von Honig und Fleisch (Pâr. 2, 4) eine Sühnung für den Brahmanenschüler giebt, so ist es auch hier. Diejenigen nämlich, welche die Möglichkeit einer Busse nicht zugeben, können sich auf keine kanonische Quelle berufen; wer aber die Möglichkeit zugiebt, der kann als Quelle das Schriftwort anführen, welches ohne weitere Unterscheidung [des Upakurvâṇa und Naishṭhika] von dem der Unkeuschheit schuldigen Brahmanenschüler handelt (oben p. 1026, 7.) Es ist also richtiger, die Möglichkeit einer Sühne anzunehmen. »Darüber ist gesprochen«, nämlich in dem Abschnitte von den Beweisgründen, wo es hiess: »gleichberechtigt könnte die Gegenannahme sein«; – »oder vielmehr die auf dem Boden des Kanon stehenden [Gelehrten haben Recht], weil sie den Ausschlag geben« (Jaim. 1, 3, 8-9.) Was hingegen die Smṛitistelle von einer Unmöglichkeit der Busse betrifft, so ist sie unter diesen Umständen | dahin auszulegen, dass sie nur die Schwierigkeit der Sühnung einzuschärfen bezweckt. Ähnlich steht es bei dem Falle mit dem Bettelpilger und dem Waldbewohner [d.h. dem Parivrâjaka und Vânaprastha]; nämlich der Waldeinsiedler soll, falls er die Weihe verliert, zwölf Nächte lang im Elend umherirren | und dann ein grosses Gehölz urbar machen; mit dem Bettelpilger nun steht es ebenso wie mit dem Waldbewohner, nur dass er von der Förderung des Soma befreit ist und die seinem Gesetzbuche gemässe Sühne vollbringt. Die dieses und ähnliches über die Busse verordnenden Smritistellen sind hier als massgebend zu betrachten.

Quelle:
Die Sûtra's des Vedânta oder die Çârîraka-Mîmâṅsâ des Bâdarâyaṇa. Hildesheim 1966 [Nachdruck der Ausgabe Leipzig 1887], S. 671.
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