[646] 11. vibhāgaḥ ēata-vat
Teilung wie bei Hundert.

Wenn ferner behauptet wurde, dass das Schriftwort von dem Anfassen: »dann nehmen ihn das Wissen und die Werke bei der Hand« (Bṛih. 4, 4, 2) ein Beweisgrund für die Abhängigkeit des Wissens von den Werken sei (Sūtram 3, 4, 5), so wird darauf erwidert, dass man dabei an eine »Teilung« zu denken hat; das Wissen nimmt den einen Menschen bei der Hand, und das Werk den andern; »wie bei Hundert«, d.h. wie man, wenn die Aufgabe ist, ein Hundert an zwei Personen zu geben, die Summe teilt und der einen fünfzig und der andern fünfzig giebt.

Übrigens1 bezieht sich aber dieses Wort von dem Anfassen gar nicht auf den nach Erlösung Verlangenden, denn wenn es darauf zusammenfassend heisst: »soweit von dem Verlangenden« (Bṛih. 4, 4, 6), so liegt hierin die Bezüglichkeit des Vorhergehenden auf die wandernde Seele ausgesprochen, und erst mit den Worten: »Nunmehr von dem Nichtverlangenden« (Bṛih. 4, 4, 6) wird der nach Erlösung Trachtende für sich besonders vorgenommen. Unter jenem auf die wandernde Seele bezüglichen Wissen ist [also vielmehr] das Bewusstsein des Gebotenen und Verbotenen [oder: das gebotene und das verbotene Wissen, wozu der Glossator udgītha und nagna-strī-darēanam als Beispiele anführt] zu verstellen, indem beides keinen Unterschied [von dem übrigen Kanon der Gebote] begründet und in entsprechender Weise auch das gebotene und verbotene Werk daneben erwähnt wird. Ist diese Meinung richtig, so kann das Schriftwort vom Anfassen auch bestehen, ohne dass man obige Teilung annimmt.

Wenn ferner behauptet wurde: »weil sie einem solchen anbefiehlt« (Sūtram 3, 4, 6), so giebt der Lehrer darauf zur Antwort:

1

Wieder ein Zusatz zum Commentare, der gegen das Sūtram Opposition macht; vgl. S. 55-60 und S. 566 Anm.

Quelle:
Die Sūtra's des Vedānta oder die Ēārīraka-Mīmāṅsā des Bādarāyaṇa. Hildesheim 1966 [Nachdruck der Ausgabe Leipzig 1887], S. 646.
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