[646] 12. adhyayana-mātra-vataḥ
des nur das Studium Besitzenden.

In der Stelle: »nachdem er im Hause des Lehrers den Veda studiert hat« (Chānd. 8, 15, 1) wird von der Schrift nur das[646] Studium erwähnt, und wir nehmen sonach an, dass die folgende Werkvorschrift nur für einen solchen gilt, welcher nur das Studium [aber noch nicht das daraus hervorgehende Wissen] besitzt. – ›Aber würde dabei nicht folgen, dass ein solcher, weil er doch ein Nichtwissender ist, auch nicht einmal zu den Werken verpflichtet werden könnte?‹ – Dieser Einwand trifft nicht zu; denn wir stellen gar nicht in Abrede, dass eine aus dem Studium entspringende Erkenntnis der Werke die Bedingung einer Verpflichtung zu denselben sei; sondern was wir behaupten ist nur dieses, dass die aus den Upanishad's geschöpfte Erkenntnis des Ātman anzusehen ist als ihren Zweck in sich selbst tragend und daher nicht betrachtet werden darf als zur Ursache der Verpflichtung zu den Werken gehörig. So wie nämlich die Kenntnis der einen Ceremonie von dem zu einer andern Ceremonie Verpflichteten nicht gefordert wird, in ähnlicher Weise ist auch dieses aufzufassen.

Wenn weiter behauptet wurde: »und wegen der Bestimmung« (Sūtram 3, 4, 7), so ist darauf zu erwidern:

Quelle:
Die Sūtra's des Vedānta oder die Ēārīraka-Mīmāṅsā des Bādarāyaṇa. Hildesheim 1966 [Nachdruck der Ausgabe Leipzig 1887], S. 646-647.
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