[648] 17. ūrddhvaretaḥsu ca; ēabde hi
auch an den Zeugungserhabenen; denn in der Schrift ...

Hierzu kommt, dass die Schrift denjenigen Lebensstadien, welche das Keuschheitsgelübde beobachten, das Wissen zuerkennt, und[648] dass bei ihnen das Wissen unmöglich ein Teil der Werke sein kann, weil sie überhaupt keine Werke vollbringen; denn die vom Veda vorgeschriebenen Werke des Feueropfers u.s.w. sind in ihnen gar nicht in Gebrauch. – ›Das mag ja sein, aber die Keuschheitsorden kommen doch überhaupt im Veda nicht vor‹. – Auch diese Behauptung ist unrichtig, indem auch diese Orden in dem Wortlaute des Veda nachweisbar sind, z.B. an den Stellen: »es giebt drei Abteilungen der Pflicht« (Chānd. 2, 23, 1); – »und jene dort, welche im Walde Glauben und Busse üben« (Chānd. 5, 10, 1); – »die, welche mit der Busse und dem Glauben im Walde sind beschäftigt« (Muṇḍ. 1, 2, 11); – »zu ihm auch pilgern hin die Pilger, als die nach der Heimat sich sehnen« (Bṛih. 4, 4, 22); – »schon aus der Schülerschaft heraus mag er ein Pilger werden« (Jābāla-Up. p. 445.) Also für solche, welche den Hausvaterstand durchgemacht und nicht durchgemacht haben, für solche, welche die Pflichtschulden [einen Sohn zu zeugen u.s.w.] getilgt und nicht getilgt haben, gestatten Schrift und Smṛiti den Eintritt in die Keuschheitsorden; und auch hieraus folgt, dass das Wissen unabhängig von den Werken besteht.

Quelle:
Die Sūtra's des Vedānta oder die Ēārīraka-Mīmāṅsā des Bādarāyaṇa. Hildesheim 1966 [Nachdruck der Ausgabe Leipzig 1887], S. 648-649.
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