[642] 6. ›tadvato vidhānāt‹
›weil sie einem solchen anbefiehlt‹.

Die Schrift sagt: »nachdem einer im Hause des Lehrers den Veda vorschriftsmässig in der Zeit, welche die Arbeiten des Lehrers frei liessen, studiert und seinen Abschied erhalten hat, so soll er in seiner Familie in einer gesunden Gegend durch Selbststudieren sich fortbilden« (Chānd. 8, 15, 1); diese und andere[642] Schriftstellen beweisen, dass auch derjenige, welcher den Inhalt des gesamten Veda sich angeeignet hat, doch noch zu den Werken verpflichtet bleibt, und auch hieraus folgt, dass die Erkenntnis für sich allein keine hinreichende Ursache der Erlangung der Frucht ist.‹ – Aber liegt nicht in dem Ausdrucke »nachdem er studiert hat«, dass hier nur von einem Studium des Veda, nicht von einer Aneignung seines Inhaltes die Rede sei? – ›Doch nicht, weil der Zweck [dieses Gebotes] ein augenfälliger ist; denn es unterliegt keinem Zweifel, dass das Studium des Veda als Endzweck die Erkenntnis jenes Inhaltes hat.‹

Quelle:
Die Sūtra's des Vedānta oder die Ēārīraka-Mīmāṅsā des Bādarāyaṇa. Hildesheim 1966 [Nachdruck der Ausgabe Leipzig 1887], S. 642-643.
Lizenz:
Kategorien: