»Von jenem« beständigen Werke, dem Feueropfer u.s.w., [welches zum Wissen mitbehülflich ist und für das attributhafte Wissen, wiewohl ohne Absicht auf Lohn, noch fortzubestehen hat] »verschieden ist« dasjenige Werk [des attributhaft Wissenden, vgl. p. 899-909], welches von ihm mit Absicht auf Lohn geübt wird. Dieses Werk ist es, dessen Verwendung »einige« Vedaschulen »erwähnen«, wenn sie sagen: »die Freunde übernehmen sein gutes Werk« (p. 899, 7.) Und gerade auf dieses [nicht von egoistischer Absicht freie] Werk bezieht sich die Theorie von der Nichtanhaftung und Vernichtung dieses guten Werkes so gut wie des bösen, worüber die Worte handeln: »ebenso auch Nichtanhaftung des andern« (Sūtram 4, 1, 14.) In dieser Weise besteht hinsichtlich dieses zweckbegehrlichen Werkes darüber, dass dasselbe zum Wissen nicht mitbehülflich sei, Einverständnis zwischen »beiden« Lehrern, Jaimini und Bādarāyaṇa.