[730] 21. yoginaḥ prati ca smaryate, smārte ca ete
die Yoga-Anhänger betreffend redet die Smṛiti, auch sind beide nur traditionell.

Diese Sonderbestimmung, dass die Zeit des Tages u.s.w. für die Nichtwiederkehr massgebend sei, wird von der Smṛiti nur in[730] Bezug auf die Anhänger des Yoga gegeben; übrigens aber sind beide, der Yoga wie das Sānkhyam, nur traditionell, nicht offenbarungsartig. Also wegen der Verschiedenheit dessen, für den sie gültig und wegen der besonderen Art der Autorität kann jene Sonderbestimmung der Smṛiti über die Zeiten in einer schriftmässigen Lehre nicht angenommen werden. – ›Aber wenn die Smṛiti sagt (Bhag. G. 8, 24. 25): |


»Feuer, Licht, Tag, und helle Monatshälfte,

Und die sechs Monate des Nordwärtsgehens; –

Der Rauch, die Nacht, die dunkle Monatshälfte,

Und die sechs Monate des Südwärtsgehens«,


so werden doch hier die schriftmässigen Wege, der Götterweg und der Väterweg, auch von der Smṛiti anerkannt.‹ – Wir erwidern: unsere Widerlegung bezieht sich nur auf jenen Widerspruch, dass die Smṛiti in den Worten: »die Zeit will ich dir verkünden« (Bhag. G. 8, 23) bestimmte Zeiten festsetzt. Insofern hingegen auch in dieser Smṛitistelle unter dem Feuer u.s.w. die Gottheiten als Wegführer zu verstehen sind, liegt ein Widerspruch überhaupt nicht vor.


So lautet in dem Kommentare zur erlauchten Ērarīraka-mīmāṅsa, dem Werke der verehrungswürdigen Füsse des erlauchten Ēankara, im vierten Adhyāya der zweite Pāda.

Quelle:
Die Sūtra's des Vedānta oder die Ēārīraka-Mīmāṅsā des Bādarāyaṇa. Hildesheim 1966 [Nachdruck der Ausgabe Leipzig 1887], S. 730-731.
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