Die Beziehungen zwischen den Systemen der Kultur und der äußeren Organisation der Gesellschaft. Das Recht

[52] Das vorige Kapitel war der Darlegung des Unterschieds zwischen den Systemen der Kultur und der äußeren Organisation der Gesellschaft gewidmet. Das! Kapitel, in welchem der Leser sich befindet und das die Wissenschaften von den Systemen der Kultur behandelt, hat zunächst auf der Grundlage dieser Darlegung den Begriff eines Systems der Kultur entwickelt. Von der Auffassung des Unterschieds zwischen den Systemen der Kultur und der äußeren Organisation der Gesellschaft wenden wir uns nun zu der Auffassung der Beziehungen zwischen ihnen.

Goethe hat in seiner reifen Epoche, in welcher seine naturwissenschaftliche Betrachtungsweise durch den Fortgang zur Zergliederung der geschichtlichen Welt erst zu einer Weltansicht sich erweiterte, nach dem Tode seines Freundes Karl August, aus der Einsamkeit von Dornburg (Juli 1828), seine Ansicht der geschichtlichen Welt folgendermaßen ausgedrückt. Er geht von dem Blick auf das Schloß und die Gegend unter ihm aus; so entsteht ihm ein anschauliches Bild für die abstrakte Wahrheit: »die vernünftige Welt sei von Geschlecht zu Geschlecht auf ein folgerechtes Tun entschieden angewiesen«.[52] Die Ansicht der gesellschaftlich-geschichtlichen Wirklichkeit, welche sich hieraus ergibt, faßt er in dem »hohen Wort eines Weisen« zusammen: »die vernünftige Welt ist als ein großes unsterbliches Individuum zu betrachten, welches unaufhaltsam das Notwendige bewirkt und dadurch sich sogar über das Zufällige zum Herrn erbebt«. Dieser Satz begreift wie in einer Formel das in sich, was die hier versuchte Übersicht über die geschichtlich-gesellschaftliche Wirklichkeit und ihre Wissenschaften auf dem Wege einer allmählichen Zergliederung, welche von den Individuen als den Elementen der gesellschaftlich-geschichtlichen Wirklichkeit ausgeht, gewonnen, hat und noch gewinnen wird. Die Wechselwirkung der Individuen scheint zufällig und unzusammenhängend; Geburt und Tod und die ganze Zufälligkeit des Schicksals, die Leidenschaften und der beschränkte Egoismus, welche sich im Vordergrund der Bühne des Lebens so breit machen: dies alles scheint die Ansicht der Menschenkenner zu bestätigen, welche in dem Leben der Gesellschaft nur Spiel und Widerspiel von Interessen der Individuen unter der Einwirkung des Zufalls erblicken, die Ansicht des pragmatischen Historikers, für welchen der Verlauf der Geschichte sich ebenfalls in das Spiel der persönlichen Kräfte auflöst. Aber in Wirklichkeit wird eben vermittels dieser Wechselwirkung der einzelnen Individuen, ihrer Leidenschaften, ihrer Eitelkeiten, ihrer Interessen der notwendige Zweckzusammenhang der Geschichte der Menschheit verwirklicht. Der pragmatische Historiker und Hegel verstehen einander nicht, da sie wie von der festen Erde zu luftigen Höhen miteinander reden. Einen Teil der Wahrheit besitzt doch jeder von beiden. Denn alles, was in dieser geschichtlich-gesellschaftlichen Wirklichkeit vom Menschen bewirkt wird, geschieht vermittels der Sprungfeder des Willens: in diesem aber wirkt der Zweck als Motiv. Es ist seine Beschaffenheit, es ist das Allgemeingültige und über das Einzelleben Hinausgreifende in ihm, gleichviel, in welcher Formel man es fasse, auf welchem der Zweckzusammenhang beruht, der durch die Willen hindurchgreift. In diesem Zweckzusammenhang vollbringt das gewöhnliche Treiben der Menschen, das nur mit sich selber beschäftigt ist, doch, was es muß. Und selbst von den Handlungen ihrer Helden läßt die Geschichte dasjenige erfolglos versinken, was sich diesem Zweckzusammenhang nicht einordnet. Dieser große Zweckzusammenhang verfügt aber in erster Linie über zwei Mittel. Das erste ist das folgerichtige Ineinandergreifen der einzelnen Handlungen der verschiedenen Individuen, aus welchem die Systeme der Kultur hervorgehen. Das andere ist die Macht der großen Willenseinheiten in der Geschichte, welche ein folgerichtiges Tun innerhalb der Gesellschaft[53] vermittels der ihnen unterworfenen Einzelwillen herstellen. Beide wirken Zweckzusammenhang, ja beide sind lebendiger Zweckzusammenhang. Aber dieser verwirklicht sich dort durch das Tun selbständiger, vermöge der Natur der Sache einander in ihrem Tun angepaßter Individuen, hier durch die Macht, welche eine Willenseinheit über die durch sie gebundenen Individuen übt. Freies Tun und Regulierung der Tätigkeit, Fürsichsein und Gemeinschaft stehen sich hier einander gegenüber. Aber diese beiden großen Tatbestände stehen, wie alles in der lebendigen Geschichte, miteinander in Beziehung. Die selbständige folgerichtige Tätigkeit der einzelnen gestaltet bald Verbände zur Beförderung ihrer Ziele, bald sucht und findet sie Stützpunkte in der vorhandenen Organisation der Gesellschaft oder sie wird dieser Organisation auch gegen ihren Willen unterworfen. Überall aber steht sie überhaupt unter der allgemeinen Bedingung der äußeren Organisation der Gesellschaft, welche dem selbständigen und folgerichtigen Tun der einzelnen einen Spielraum sichert und eingrenzt.

So weisen die Beziehungen, in denen die Systeme der Kultur und die äußere Organisation der Gesellschaft in dem lebendigen Zweckzusammenhang der geschichtlich-gesellschaftlichen Welt zueinander stehen, auf eine Tatsache zurück, welche die Bedingung alles folgerichtigen Tuns der einzelnen bildet und in welcher noch beides, Systeme der Kultur und äußere Organisation der Gesellschaft ungeschieden zusammen ist. Diese Tatsache ist das Recht. In ihm ist in ungesonderter Einheit, was dann in Systeme der Kultur und äußere Organisation der Gesellschaft auseinandergeht: so klärt die Tatsache des Rechts die Natur der Sonderung, die hier stattfindet, und der mannigfachen Beziehungen des Gesonderten auf.

In der Tatsache des Rechts sind, als an der Wurzel des gesellschaftlichen Zusammenlebens der Menschen, die Systeme der Kultur noch nicht von der äußeren Organisation der Gesellschaft getrennt. Das Merkmal dieses Tatbestandes ist, daß jeder Rechtsbegriff das Moment der äußeren Organisation der Gesellschaft in sich enthält. An diesem Punkte erklärt sich ein Teil der Schwierigkeiten, weiche sich dem entgegenstellen, der aus der Wirklichkeit des Rechts einen allgemeinen Begriff desselben abzuleiten beabsichtigt. Es erklärt sich zugleich, wie der Neigung eines Teils der positiven Forscher, die eine der beiden Seiten in der Tatsache des Rechts herauszuheben, stets die Neigung eines anderen Teils gegenübertritt, welcher dann die von jenem vernachlässigte Seite geltend macht.

Das Recht ist ein auf das Rechtsbewußtsein als eine beständig wirkende psychologische Tatsache gegründeter Zweckzusammenhang.[54]

Wer dies bestreitet, tritt in. Widerspruch mit dem realen Befund der Rechtsgeschichte, in welchem der Glaube an eine höhere Ordnung, das Rechtsbewußtsein und das positive Recht in einem inneren Zusammenhang miteinander stehen. Er tritt in Widerspruch mit dem realen Befund der lebendigen Macht des Rechtsbewußtseins, welches über das positive Recht übergreift, ja sich demselben entgegenstellt. Er verstümmelt die Wirklichkeit des Rechts (wie sie z.B. in der historischen Stellung des Gewohnheitsrechtes erscheint), um sie in seinen Vorstellungskreis aufnehmen zu können. So opfert hier der systematische Geist, welcher sich in den Geisteswissenschaften so selten der Grenzen seiner Leistung bewußt ist, die volle Wirklichkeit der abstrakten Anforderung an Einfachheit der Gedankenentwicklung.

Aber dieser Zweckzusammenhang des Rechts ist auf eine äußere Bindung der Willen in einer festen und allgemeingültigen Abmessung gerichtet, durch welche die Machtsphären der Individuen in ihrer Beziehung aufeinander und die Welt der Sachen, sowie auf die Gesamtwillen bestimmt werden. Das Recht existiert nur in dieser Funktion. Selbst das Rechtsbewußtsein ist nicht ein theoretischer Tatbestand, sondern ein Willenstatbestand.

Schon äußerlich angesehen ist der Zweckzusammenhang des Rechts korrelativ zu der Tatsache der äußeren Organisation der Gesellschaft : die beiden Tatsachen bestehen jederzeit nur nebeneinander, miteinander, und zwar sind sie nicht als Ursache und Wirkung miteinander verbunden, sondern jede hat die andere zur Bedingung ihres Daseins. Dies Verhältnis ist eine der schwierigsten und wichtigsten Formen kausaler Beziehung; es kann nur in einer erkenntnistheoretischen und logischen Grundlegung der Geisteswissenschaften aufgeklärt werden; und so fügt sich hier wieder ein Glied in die Kette unserer Beweisführung, welche zeigt, wie die positiven Wissenschaften des Geistes gerade an den für ihre strengere wissenschaftliche Gestaltung entscheidenden Punkten zurückführen in eine grundlegende Wissenschaft. Die positiven Forscher, welche Klarheit suchen, aber sie nicht durch Flachheit erkaufen wollen, finden sich beständig auf eine solche grundlegende Wissenschaft zurückgewiesen. Insofern nun dies korrelative Verhältnis zwischen dem. Zweckzusammenhang des Rechts und der äußeren Organisation der Gesellschaft besteht, hat das Recht, als Zweckzusammenhang, in welchem das Rechtsbewußtsein wirksam ist, den Gesamtwillen, d.h. den einheitlichen Willen der Gesamtheit und seine Herrschaft über einen abgegrenzten Teil der Sachen zur Voraussetzung. Der theoretische Satz, daß der Zweckzusammenhang des Rechts, wenn man ihn hypothetisch zusammen mit der Abwesenheit jeder Art von Gesamtwillen vorstellt, die Entstehung[55] eines solchen Gesamtwillens zur Folge haben müßte, enthält keinen benutzbaren Inhalt. Er sagt nur aus, daß in der menschlichen Natur Kräfte wirksam sind und mit dem Zweckzusammenhang, der vom Rechtsbewußtsein ausgeht, in Verbindung stehen, welche dieser Zweckzusammenhang alsdann mitzuergreifen vermögen würde, um sich so die Voraussetzungen seiner Wirksamkeit zu schaffen. Weil diese Kräfte vorhanden sind, weil sie als Sprungfedern des geistigen Lebens in Wirksamkeit sind; darum ist eben, wo menschliche Natur ist, auch äußere Organisation der Gesellschaft da und hat nicht auf die Bedürfnisse der Rechtsordnung zu warten. Und ebenso wahr als dieser Satz würde, entsprechend der angegebenen Zweiseitigkeit in der Tatsache des Rechts, welche sich bis auf jeden Rechtsbegriff erstreckt, der korrespondierende Satz sein, welcher von der anderen Seite in der Tatsache des Rechts ausginge. Denkt man sich die äußere Organisation der Gesellschaft, etwa als Familienverband oder als Staat, allein funktionierend: alsdann würde dieselbe die Bestandteile der Menschennatur ergreifen, welche im Rechtsbewußtsein wirksam sind, der Verband würde in sich eine Rechtsordnung entwickeln, er würde in den festen und allgemeingültigen Abmessungen des Rechts die Machtsphären der ihm Unterworfenen gegeneinander, in bezug auf die Sachen, im Verhältnis zu ihm selber ordnen.

Also die beiden Tatsachen des Zweckzusammenhangs im Recht und der äußeren Organisation der Gesellschaft sind korrelativ. Aber auch diese Einsicht erschöpft nicht die wahre Natur ihres Zusammenhangs.

Das Recht tritt nur auf in der Form von Imperativen, hinter welchen ein Wille steht, der die Absicht hat, sie durchzusetzen. Dieser Wille ist nun ein Gesamtwille, d.h. der einheitliche Wille einer Gesamtheit; er hat in der äußeren Organisation der Gesellschaft seinen Sitz: so in der Gemeinde, dem Staat, der Kirche. Je mehr wir nämlich auf die ältesten Zustände der Gesellschaft zurückgehen und uns ihrer genealogischen Gliederung nähern, um so deutlicher finden wir den Tatbestand: die Machtsphären der Individuen in bezug aufeinander und in bezug auf die Sachen sind im Zusammenhang mit den Funktionen dieser Individuen in der Gesellschaft, sonach mit der äußeren Organisation dieser Gesellschaft abgemessen. Die Verselbständlichung des Privatrechts gegenüber den Funktionen der Individuen und ihres Besitzes in der Gesellschaft bezeichnet ein spätes Stadium, in welchem der anwachsende Individualismus die Rechtsentwicklung bestimmt, und sie bleibt immer nur relativ. Da so der Gesamtwille unter Berücksichtigung der Funktion der einzelnen innerhalb der Organisation, welche er beherrscht, die Rechte derselben abmißt, so hat die Rechtsbildung in diesem Gesamtwillen ihren Sitz. Dementsprechend ist es[56] auch dieser Gesamtwille, welcher die von ihm aufgestellten Imperative aufrechterhält und ihre Verletzung zu ahnden den Antrieb selbstverständlich in sich enthält. Und zwar besteht dieser Antrieb und strebt sich durchzusetzen, mögen dem Gesamtwillen besondere regelmäßige Organe für die Formulierung und Promulgation sowie für die Vollziehung seiner Imperative zu Gebote stehen oder mögen diese fehlen. Wie sie ja z.B. nach der einen Richtung im Gewohnheitsrecht, nach der anderen im Völkerrecht wie hinsichtlich der den Souverän selber betreffenden Sätze im Staatsrecht nicht vorhanden sind.

Sonach wirken in der Rechtsbildung der Gesamtwille, welcher Träger des Rechtes ist, und das Rechtsbewußtsein der einzelnen zusammen. Diese einzelnen sind und verbleiben lebendige rechtbildende Kräfte; auf ihrem Rechtsbewußtsein beruht die Gestaltung des Rechtes einerseits, während sie andererseits von der Willenseinheit, die sich in der äußeren Organisation der Gesellschaft gebildet hat, abhängt. Das Recht hat daher weder vollständig die Eigenschaften einer Funktion des Gesamtwillens noch vollständig die eines Systems der Kultur. Es vereinigt wesentliche Eigenschaften beider Klassen von gesellschaftlichen Tatsachen in sich.

Jenseit desselben treten das aufeinander bezogene Tun der einzelnen, in welchem ein System der Kultur sich ausbildet, und die Leistungen von Gesamtwillen, welche Glieder der äußeren Organisation der Gesellschaft sind, in zunehmender Sonderung auseinander.

Das System, welches die politische Ökonomie analysiert, hat zwar seine Anordnung nicht durch den Staatswillen erhalten, aber es ist durch die ganze Gliederung des geschichtlich-gesellschaftlichen Ganzen sehr beeinflußt und durch Anordnungen seitens des Staatswillens innerhalb der einzelnen politischen Körper erheblich mitbestimmt. So stellt es sich unter dem einen Gesichtspunkt als Gegenstand einer allgemeinen Theorie, der Wirtschaftslehre dar, unter dem anderen als Inbegriff von Einzelgestalten, von Volkswirtschaftsganzen, deren jedes wie durch alles, was alle Volksgenossen zusammen beeinflußt, so auch durch den Staatswillen und die Rechtsordnung bedingt ist. Das Studium der allgemeinen Eigenschaften des Systems, welche aus dem Bestandteil der Natur des Menschen, in welchem es gegründet ist, und den allgemeinen Bedingungen der Natur und der Gesellschaft, unter denen es wirkt, herfließen, wird hier ergänzt durch das Studium des Einflusses, welchen die nationale Organisation und die regelnde Einwirkung des Staatswillens ausüben.

In der Sittlichkeit löst sich schon auf dem Gebiet des praktischen Handelns die innere Kultur von der äußeren Organisation der[57] Gesellschaft los. Wenn wir die Systeme, in welche das praktische Handeln der Gesellschaft sich zerlegt hat, verlassen, finden wir diese Absonderung überall. Sprache und Religion haben unter dem Einfluß der Gliederung der Menschheit, der Strömungen der Geschichte, der Bedingungen der äußeren Natur, sich zu mehreren abgegrenzten Ganzen entwickelt, innerhalb deren der Bestandteil und Zweck des geistigen Wirkens, der in seiner Gleichartigkeit durch das eine und das andere System hindurchgeht, sich zu einer Vielheit besonderer Gestalten der Anordnung entfaltet. Kunst und Wissenschaft sind Welttatsachen, die von keiner Schranke der Staaten oder der Völker oder der Religionen aufgehalten werden, so mächtig auch diese Abgrenzungen des gesellschaftlichen Kosmos auf sie eingewirkt haben und obwohl sie in hohem Grade noch heute auf sie einwirken. Das System der Kunst wie das der Wissenschaft können in den Grundzügen entwickelt werden, ohne daß die Einführung der äußeren Organisation der Gesellschaft in die Untersuchung für die Entwicklung dieser Grundzüge erforderlich wäre. Weder die Grundlagen der Ästhetik noch die der Wissenschaftslehre schließen den Einfluß des nationalen Charakters auf Kunst und Wissenschaft, oder die Wirkung von Staat und Genossenschaften auf dieselben ein.

Von der Erörterung der Beziehung, in welcher die Systeme der Kultur, um deren Erkenntnis es sich hier handelt, zu der äußeren Organisation der Gesellschaft stehen, wenden wir uns nunmehr zu den allgemeinen Eigenschaften der Wissenschaften von den Systemen der Kultur sowie zu den Fragen über die Abgrenzung des Umfangs dieser Wissenschaften.

Quelle:
Wilhelm Dilthey: Gesammelte Schriften. Band 1, Leipzig u.a. 1914 ff, S. 52-58.
Lizenz:
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