2. Rang und Einkommen zur Dschouzeit

[148] Be-Gung I8 befragte den Mong Dsï und sprach: »Wie hat die Dschou-Dynastie Rang und Einkommen im Reich geordnet?«

Mong Dsï sprach: »Genaues darüber kann man nicht mehr zu erfahren bekommen. Die Landesfürsten haßten es, daß sie durch jene Regeln selbst geschädigt würden, und haben alle Urkunden darüber vernichtet. Immerhin habe ich über die Grundzüge einiges erfahren. Der Himmelssohn stand auf einer Rangstufe, die Herzöge standen auf einer Rangstufe, die Fürsten standen auf einer Rangstufe, die Grafen standen auf einer Rangstufe, Freiherren und Herren standen zusammen auf einer Rangstufe: das sind zusammen fünf Rangstufen im Reich. In den Einzelstaaten stand der Herrscher auf einer Rangstufe, die Hohen Räte auf einer Rangstufe, die Minister auf einer Rangstufe, die Ritter erster Klasse auf einer Rangstufe, die Ritter zweiter Klasse auf einer Rangstufe, die Ritter dritter Klasse auf einer Rangstufe: zusammen sechs Rangstufen.

Der Himmelssohn hatte zugeteilt an Land tausend Meilen im Geviert, die Herzöge und Fürsten hatten je hundert Meilen im Geviert, die Grafen siebzig Meilen im Geviert, die Freiherren und Herren fünfzig Meilen: zusammen vier Klassen. Wer weniger als fünfzig Meilen hatte, war nicht reichsunmittelbar, sondern wurde von einem Landesfürsten als Suzerän zugeteilt.

Die Hohen Räte des Himmelssohns hatten an Land so viel wie[148] ein Fürst, seine Minister so viel wie ein Graf, seine obersten Ritter so viel wie die Freiherren und Herren.

Die großen Lehnsstaaten hatten an Land hundert Meilen im Geviert. Der Landesherr hatte so viel Einkommen wie zehn Hohe Räte, ein Hoher Rat so viel wie vier Minister, ein Minister doppelt so viel wie ein Ritter erster Klasse, ein Ritter erster Klasse doppelt so viel wie ein Ritter zweiter Klasse, ein Ritter zweiter Klasse doppelt so viel wie ein Ritter dritter Klasse. Ein Ritter dritter Klasse hatte ebensoviel Einkommen wie die Bürgerlichen, die ein Amt hatten. Ihr Einkommen war gleich dem Ertrag eines entsprechenden Stückes Land, das für sie bebaut wurde.

Die Lehnsstaaten zweiten Ranges hatten an Land siebzig Meilen im Geviert. Der Landesherr hatte so viel Einkommen wie zehn Hohe Räte, ein Hoher Rat das Dreifache eines Ministers, ein Minister doppelt so viel wie ein Ritter erster Klasse, ein Ritter erster Klasse doppelt so viel wie ein Ritter zweiter Klasse, ein Ritter zweiter Klasse doppelt so viel wie ein Ritter dritter Klasse. Ein Ritter dritter Klasse hatte ebensoviel Einkommen wie die Bürgerlichen, die ein Amt hatten. Ihr Einkommen war gleich dem Ertrag eines entsprechenden Stückes Land, das für sie bebaut wurde.

Ein Kleinstaat hatte an Land hundert Meilen im Geviert. Der Landesherr hatte so viel Einkommen wie zehn Hohe Räte, ein Hoher Rat doppelt so viel wie ein Minister, ein Minister doppelt so viel wie ein Ritter erster Klasse, ein Ritter erster Klasse doppelt so viel wie ein Ritter zweiter Klasse, ein Ritter zweiter Klasse doppelt so viel wie ein Ritter dritter Klasse. Ein Ritter dritter Klasse hatte ebensoviel Einkommen wie die Bürgerlichen, die ein Amt hatten. Ihr Einkommen war gleich dem Ertrag eines entsprechenden Stückes Land, das für sie bebaut wurde.

Die Bauern erhielten jeder hundert Morgen zum Anbau. An Dünger für diese hundert Morgen erhielten die Bauern erster Klasse so viel, daß sie neun Menschen ernähren konnten, die Bauern der unteren ersten Klasse genug für acht Leute, die Bauern der mittleren Klasse genug für sieben Leute, die Bauern der unteren Mittelklasse genug für sechs Leute, die untere Klasse genug für fünf Leute. Die Bürgerlichen, die ein Amt hatten, bezogen ein nach diesem Maßstab abgestuftes Einkommen.«

Quelle:
Mong Dsï: Die Lehrgespräche des Meisters Meng K'o. Köln 1982, S. 148-149.
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