Allgemeine Bemerkung.

[462] Die gelehrten Hindus halten einmüthig dafür, daß viele vom Menu, der bey ihnen für den ältesten Gesetzgeber gilt, gegebenen Verordnungen sich blos auf die ersten Weltalter einschränkten, und im jetzigen, wo einige derselben unstreitig veraltet sind, keine Gültigkeit mehr haben; und sie gründen ihre Meynung auf die folgenden Aussprüche, die in einem Werke: Madana ratna pradipa betitelt, gesammelt sind.


I. Cratu: Im Cali-Zeitalter darf der Bruder des verstorbenen Ehemannes keine Kinder mit der Wittwe zeugen; auch darf eine Jungfrau, die einmal verlobt ist, nicht zum zweytenmale zur Ehe gegeben werden; man muß keinen Stier opfern, und ein Schüler der Theologie darf keinen Wassertopf tragen.


II. Vrihaspati: 1. Aufträge an Verwandte mit Wittwen oder Frauen, dafern die Ehemänner tod oder unvermögend sind Kinder zu zeugen, werden zwar von dem weisen Menu erwähnt, aber ausdrücklich von ihm in Hinsicht auf die Ordnung der vier Zeitalter, verboten: keine solche Handlung kommt in diesem Zeitalter von Rechtswegen einem andern als dem Ehemanne zu.

2. Im ersten und zweyten Zeitalter waren die Menschen mit wahrer Frömmigkeit und gesunder Kenntniß ausgerüstet; desgleichen auch im dritten; aber im vierten[463] verordnete ihr Schöpfer eine Verringerung ihrer Willens- und Verstandeskräfte.

3. So nehmen die alten Weisen sehr verschiedenartige Söhne an Kindesstatt an, welches Männer, denen jene ausgezeichneten Kräfte fehlen, nicht mehr thun dürfen.


III. Parasara: 1. Wer mit einem Todsünder umgegangen ist, muß sein Vaterland im ersten Zeitalter verlassen; im zweyten muß er aus seiner Geburtsstadt entweichen; in dritten sich aus seiner Familie entfernen; aber im vierten braucht er blos den Verbrecher zu fliehen.

2. Im ersten Zeitalter wird er herabgesetzt, wenn er nur mit einem erniedrigten Manne spricht; in zweyten, wenn er ihn berührt; im dritten, wenn er Speise von ihm annimmt; aber im vierten ist blos der Sünder allein für sein Verbrechen verantwortlich.


IV. Narada: die Erzeugung eines Sohnes durch den Bruder des verstorbenen, der Mord eines Viehes während des Gastmahls, der Genuß des Fleisches bey Todtenfeyern und der Stand eines Einsiedlers sind im vierten Zeitalter verboten oder veraltet.


V. Aditya purana: 1. Was Pflicht im ersten Zeitalter war, darf nicht bey allen Fällen im vierten gethan werden; weil im Caliyuga Männer und Frauen der Sünde ergeben sind.

2. Hieher gehört eine sehr lang dauernde Schülerzeit und die Nothwendigkeit einen Wassertopf bey sich zu tragen, Verheirathung mit einer Anverwandtinn von väterlicher oder mütterlicher Seite, und das Opfer eines Stiers,[464]

3. Oder eines Menschen, eines Pferdes: und Wiedergeborne müssen sich im Cali Zeitalter aller hitzigen Getränke enthalten; dergleichen darf man von einer verheiratheten jungen Frau, deren Mann vor Vollziehung der Ehe starb, kein zweytes Geschenk annehmen, eben so wenig als den größern Antheil eines älteren Bruders, noch ists erlaubt mit seines Bruders Wittwe oder Frau Kinder zu zeugen.


VI. Smriti: der Auftrag an einen Mann mit der Wittwe seines Bruders Kinder zu zeugen; die Ueberlassung einer jungen verheiratheten Frau an einen andern, im Fall ihr Verlobter noch wählend ihrer Jungfrauschaft sterben sollte;

2. Die Ehe der Wiedergeboren mit Jungfrauen, wel che nicht aus der nämlichen Classe sind; und die Erlaubniß einen Brahminen umzubringen, welcher in einem Religionskriege jemanden mit mörderischen Absichten anfällt;

3. Jeder Umgang mit einem Wiedergebornen, welcher zur See gewesen ist, ob er schon eine Sühne verrichtetet hat; Opfer für irgend vollziehen; und die Nothwendigkeit einen Wassertopf bey sich zu tragen;

4. Auf Pilgrimschaft gehen bis der Tod des Pilgrims erfolgt; ein Thier bey einem Opfer schlachten; ein hitziges Getränk annehmen, wäre es auch bey der Ceremonie, welche Sautramani genannt wird, angeboten worden;

5. Das, was bey einer Spende ins Feuer von einem Topfe gereinigter Bitter ist abgeleckt worden, annehmen; in den dritten Stand, oder in den eines Einsiedlers treten, ob es gleich für die ersten Zeitalter verordnet worden;[465]

6. Die Verringerung der Verbrechen nach dem Verhältnisse der religiösen Handlungen und der heiligen Kenntniß der Verbrecher; die Vorschrift der Aussöhnung eines Brahminen welche ihm das Leben kostet;

7. Die Sträflichkeit alles Umgangs mit Sündern; die heimliche Aussöhnung großer Verbrechen, ausgenommen des Diebstahl; der Mord von Schlachtthieren zur Ehre vornehmer Gäste, oder zu Ehren der Vorältern;

8. Die Annahme an Kindesstatt eines andern Sohnes, welcher weder rechtmäßig gezeugt, noch von seinen Aeltern dazu hergegeben worden ist; die Verlassung einer rechtmäßigen Frau, deren Vergehen unbedeutend und nicht wirklicher Ehebruch ist:

9. Diese Theile der alten Gesetze wurden, als sich die genannten Fälle im Anfange des Cali-Zeitalters eräugneten, von weisen Gesetzgebern abgeschaft, um das menschliche Geschlecht vor Ungemach zu schützen.

Bey den hier erwähnten Stellen ist zu erinnern, daß Culluca, welcher keine derselben, ausgenommen die des Vrihaspati, angeführt hat, geglaubt zu haben scheint, kein anderes Gesetz des Menu sey blos auf die drey ersten Zeitalter eingeschränkt gewesen; ferner daß der Smriti oder das heilige Gesetzbuch ohne den Nahmen des Gesetzgebers angeführt ist; und endlich daß die auf jedes Zeitalter ausgedehnte Untersagung der Selbstvertheidigung, auch sogar gegen Brahminen, erstlich mit einer Stelle des Sumantu, sodann mit der Vorschrift und dem Beyspiele des Crishna selbst, wie man aus dem Mahabharat ersteht und zuletzt sogar mit einem Spruche im Veda im Widerspruche steht vermöge dessen jedem anbefohlen wird, sein Leben gegen alle gewaltsame Angriffe zu vertheidigen.
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Quelle:
Hindu Gesetzbuch oder Menu's Verordnungen nach Cullucas Erläuterung. Weimar 1797.
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