Neuntes Kapitel.

Fortsetzung des vorigen; ferner über die Kaufleute und die dienende Classe.

[316] 1. Ich will jetzt die seit undenklicher Zeit her beobachteten Pflichten des Mannes und Weibes vortragen, welche beyde unverrückt auf dem Pfade des Gesetzes fortwandeln müssen, sie mögen vereinigt oder getrennt seyn.


2. Frauen müssen von ihren Beschützern Tag und Nacht in einem abhängigen Zustande erhalten werden; doch in erlaubten und unschuldigen Vergnügungen, ob sie[316] gleich zu sehr darnach streben mögen, kann man sie ihrer Willkühr überlassen.


3. In der Kindheit werden sie von ihren Vätern beschützt; in der Jugend von ihren Männern; im Alter von ihren Söhnen: ein Frauenzimmer ist nie im Stande Unabhängigkeit zu ertragen.


4. Ein Vater ist tadelnswürdig, wenn er seine Tochter nicht zur gehörigen Zeit verheirathet, und ein Ehemann wenn er sich seiner Frau nicht zur rechen Zeit nahet, auch ist ein Sohn zu tadeln, wenn er seine Mutter nach dem Tode ihres Herrn nicht beschützt.


5. Vor allen Dingen muß man Frauenzimmern auch nicht den kleinsten unerlaubten Genuß gewähren; denn ohne diese Einschränkung bringen sie Betrübniß über beyde Familien1.


6. Ehemänner müssen dies als das höchste Gesetz betrachten, welches allen Classen gegeben ist, und wenn sie auch noch so schwach sind, so müssen sie doch sorgfältig ihre Weiber in gesetzmäßigen Schranken halten.


7. Denn wer seine Frau von Lasterhaftigkeit abhält, schützt seine Kinder vor dem Argwohne der Unächtheit, seine alten Gebräuche vor Vernachlässigung, seine Familie vor Schande, sich selbst vor Kummer und seine Pflicht vor Verletzung.


8. Sobald die Gattinn eines Mannes empfangen hat, so wird er selbst eine Leibesfrucht, und zum zweytenmale[317] hienieden geboren; deswegen nennt man seine Frau Jaya, weil er von ihr (jayate) geboren wird.


9. Nun aber gebärt die Frau einen Sohn, der mit eben solchen Eigenschaften begabt ist als der Vater, folglich um rechte gute Kinder zu bekommen, muß er seine Frau sorgfältig bewachen.


10. Zwar kann ein Mann nie durch gewaltsame Mittel Frauen durchaus im Zaume halten, indessen kann man sie durch folgende Maasregeln einschränken:


11. Der Mann beschäftige seine Frau beständig mit der Erwerbung und Anwendung des Reichthums, mit Reinigung und weiblichen Pflichten, mit der Zubereitung der täglichen Nahrung und mit der Aufsicht über die Hausgeräthe.


12. Wenn sie zu Hause, auch sogar unter menschenfreundlichen und treuen Vormündern eingeschränkt werden, so sind sie deswegen nicht gesichert; doch diejenigen Weiber sind wahrhaftig sicher, die von ihren eigenen guten Gesinnungen bewacht werden.


13. Erhitzende Getränke trinken, mit schlechten Personen umgehen, sich von ihren Gatten entfernen, außer dem Hause herum wandern, zur Unzeit schlafen, und im Hause eines andern wohnen, dies sind die sechs Handlungen, welche Schande über eine verheirathete Frau bringen.


14. Dergleichen Weiber nehmen weder auf Schönheit Rücksicht, noch bekümmern sie sich um Alter; ihr Liebhaber sey schön oder häßlich, sie halten es für hinreichend daß er ein Mann ist, und jagen ihren Vergnügungen nach.


15. Durch ihre Leidenschaft für Männer, ihre Veränderlichkeit, ihren Mangel an stäter Neigung und durch[318] ihre Verkehrtheit (man bewache sie in dieser Welt auch noch so sehr) werden sie von ihren Männern bald abwendig gemacht.2


16. Doch sollten Männer ihre Weiber immer mit größter Sorgfalt bewachen, ob sie gleich den Charakter wohl kennen, mit welchem der Herr der Schöpfung sie bildete.


17. Menu ertheilte solchen Weibern eine Liebe zu ihrem Bette, zu ihrem Sitze, und zum Putze, unreine Begierden, Zorn, schwache Nachgiebigkeit, Schadenfreude und schlechte Aufführung.


18. Frauenzimmer haben nichts mit Sprüchen des Veda zu thun, so ist's im Gesetze völlig ausgemacht: da nun sündliche Weiber sich nicht auf das Gesetz zu berufen haben, und keine Aussöhnungs-Sprüche kennen, so müssen sie eben so niederträchtig als die Falschheit selbst seyn; und dies ist eine festgesetzte Vorschrift.


19. Von diesem Inhalte werden viele Sprüche, welche den wahren Charakter derselben zeigen können, in den Vedas gesungen: hört nun wie ihre Sünde ausgesöhnt wird.3


20. »Das reine Blut, welches meine Mutter durch ihr ehebrecherisches Gelüsten befleckte, als sie die Häuser anderer Männer besuchte, und ihre Pflicht gegen ihren Herrn verletzte, o! daß doch mein Vater dieses Blut reinigen wollte«!

so lautet der heilige Spruch welchen ihr Sohn, dem ihre Strafbarkeit bekannt ist, für sie aussprechen muß.
[319]

21. Und diese Aussöhnung ist für jeden ungeziemenden Gedanken, der ihr über die Untreue gegen ihren Mann in den Sinn kommt, als die erste Veranlassung zum Ehebruche bekannt gemacht worden.


22. Jede Frau welche mit ihrem Manne gesetzmäßig verheirathet ist, nimmt eben die Eigenschaften an, welche er besitzt; eben so wie ein Fluß der sich mit der See vereinigt.


23. Als daher Acshamala, ein Frauenzimmer aus dem niedrigsten Stande, auf diese Art mit Vasisht'ha vereinigt wurde, und als sich die Sarangi mit dem Mandapala vermählte, so konnten beyde Frauen auf sehr große Ehre Anspruch machen.


24. Diese und andere Frauenzimmer von niedriger Geburt sind in dieser Welt durch die Vorzüge, welche ein jeder ihrer Herrn hatte, sehr hoch gestiegen.


25. Dies ist das immer reine Gesetz, wornach sich Männer und Weiber in der bürgerlichen Gesellschaft richten müssen; lernet zunächst die Vorschriften welche in Ansehung der Kinder zu beobachten sind, und deren Ausübung in diesen und im künftigen Leben Glückseligkeit bewürken wird.


26. Wenn gute Weiber mit Männern in Hoffnung Kinder zu zeugen, vereinigt sind, wenn sie vom Glücke höchst begünstigt und verehrungswürdig das Haus ihrer Herrn erleuchten, so ist zwischen ihnen und den Göttinnen des Ueberflusses nicht der mindeste Unterschied.


27. Das Gebähren der Kinder, das Säugen derselben nach ihrer Geburt und die tägliche Sorgfalt für die Haushaltung gehören der Frau zu.


28. Vom Weibe allein kommen Kinder, gute Haushaltung, sorgfältige Aufmerksamkeit, die ausgesuchtesten Liebkosungen[320] und jene himmlische Wonne, welche sie für die abgeschiedenen Seelen der Vorfahren und für den Ehemann selbst zu erhalten weiß.


29. Eine Frau die ihren Herrn nicht verläßt, sondern ihm ihr Herz, ihre Worte und ihren Körper in Unterthänigkeit widmet soll zu seiner Wohnung im Himmel gelangen, und von den tugendhaften Sadhwi, oder gut und treu, genannt werden.


30. Aber durch Ungehorsam gegen ihren Gatten soll sich eine Frau in diesem Leben Schande zuziehen, und im nächsten aus dem Leibe eines Schakals geboren, oder mit fürchterlichen Krankheiten die das Laster bestrafen, gequält werden.


31. Vernimm nun das vortrefliche durchaus heilsame Gesetz, welches von großen und guten Weisen der ersten Zeiten in Ansehung der Kinder verkündigt worden ist.


32. Sie betrachten den Knaben einer Frau als den Sohn des Herrn; was aber diesen Herrn anlangt, so wird einer Verschiedenheit der Meynungen im Veda erwähnt; nämlich einige legen diesen Nahmen dem wahren Erzeuger des Kindes bey, und andere brauchen ihn von dem verehelichten Besitzer der Frau.4


33. Im Gesetze wird die Frau als das Feld und der Mann als der Saamen betrachtet: auch vegetabilische Körper werden durch die gemeinschaftliche Würkung des Saamens und des Feldes hervorgebracht.
[321]

34. In einigen Fällen hat die Zeugungskraft des Mannes vorzüglichen Einfluß, in andern die Bährmutter des Weibes; sind sie aber beyde im Gehalte gleich, so wird das Kind außerordentlich geschätzt.


35. Wie aber bey einer Vergleichung der männlichen und weiblichen Zeugungskräfte ersteren der Vorzug gegeben wird, so hält man überhaupt das männliche Geschlecht für vorzüglicher, weil die Geburten aller zeugenden Wesen durch Merkmahle der männlichen Kraft ausgezeichnet sind.


36. Wenn Saamen auf ein zu gehöriger Zeit bebauetes Feld gestreut wird, so kommt auf diesem Felde eine Pflanze von der nämlichen Beschaffenheit von welcher der Saame ist, mit besondern sichtbaren Eigenschaften hervor.


37. Zwar wird diese Erde die ursprüngliche Bährmutter vieler Wesen genannt; aber wenn der Saame hervorkeimt, so entdeckt man keine unterscheidende Zeichen der Bährmutter an demselben.


38. Wenn Ackersleute hienieden auf der Erde Saamen von vielen verschiedenen Gestalten zu gehöriger Zeit gesäet haben, so gehen sie doch, ob sie gleich in dem nämlichen gepflügten Felde liegen, nach ihrer besondern Gattung auf.


39. Reiß, welcher in sechzig Tagen reist, und Gewächse die umgepflanzt werden müssen, Mudga, Tila, Masha, Gerste, Lauch und Zuckerrohr sprossen alle nach der Beschaffenheit ihrer Saamenkörner auf.


40. Daß aus dem Saamen einer Pflanze eine andere wachsen sollte, ist unmöglich, der gesäete Saame kann in keinen andern als seinen eigenthümlichen Sprößlingen hervorkeimen.
[322]

41. Wer einen natürlich guten Verstand hat, wohl unterrichtet worden ist, wer den Veda und dessen Angas versteht, und wer langes Leben wünscht, muß seinen Saamen nie auf den Acker eines andern säen.


42. Diejenigen welche mit den vergangenen Zeiten bekannt sind, haben über diesen Gegenstand heilige Lieder aufbewahrt, welche in jedem Säuseln ertönten und verkündigten, »daß man keinen Saamen auf den Acker eines andern säen müsse.«


43. So wie ein Jäger seinen Pfeil vergeblich in die Wunde schießt, die ein anderer just zuvor einem Antelopen beygebracht hatte, eben so plötzlich vergeht der Saame den ein Mann in den Boden eines andern wirft.


44. Weise welche die Vorzeit kennen, sehen diese Erde (Prit'hivi) als die Frau des Königs Prithu an; und demnach erklären sie, daß ein bebautes Feld dessen Eigenthum ist, welcher das Holz ausrottete oder welcher es reinigte und pflügte; und daß ein Antelop dem ersten Jäger gehört, welcher ihn tödlich verwundete.


45. Nur dann ist ein Mann vollkommen, wenn er aus drey vereinigten Personen seinem Weibe, sich selbst und seinem Sohne besteht, und gelehrte Brahminen haben diesen Grundsatz folgendermaßen angekündigt: »der Mann und seine Frau sind eine Person«, nämlich in allen häuslichen und religiösen, aber nicht in allen bürgerlichen Rücksichten.


46. Eine Frau kann weder durch Verkauf noch Weglaufen von ihrem Ehemanne befreyet werden: hiermit erkennen wir das vor Zeiten von dem Herrn der Geschöpfe gegebene Gesetz völlig an.
[323]

47. Einmal wird die Erbschaftstheilung gemacht; einmal eine Jungfrau verheirathet, und einmal sagt ein Mann »ich gebe«: gute Männer thun diese Sachen nur ein für allemahl und unwiderruflich.


48. Wie bey Kühen, Stuten, Mutter-Kameelen, Sclaven-Mädchen, Milch-Büffeln, Ziegen und Schaafen die Jungen nicht dem Eigenthümer des Stieres oder eines andern Vaters gehören, eben so verhält es sich mit den Weibern von andern.


49. Wenn jemand Getreide besitzt, aber keinen Acker hat, und es demohngeachtet auf den Acker eines andern säet, so kann er von dem daraus wachsenden Korne keinen Vortheil erhalten.


50. Wenn auch ein Stier zu welchem sich der Eigenthümer nicht bekennt, hundert Kälber mit einer Kuh zeugen sollte, so gehören diese Kälber einzig und allein den Eigenthümern der Kühe, und die Stärke des Stiers ist verschwendet.


51. Eben so können Männer, die nicht eheliche Eigenthümer von Weibern sind, aber auf Feldern säen, die andern zugehörig sind, für die Ehemänner Früchte ziehen, doch kann der Erzeuger keinen Vortheil davon haben.


52. Wenn nicht ein besonderer Vertrag zwischen den Eigenthümern des Feldes und denen des Saamens statt findet, so gehört der Ertrag offenbar dem Feldbesitzer; denn der Behälter ist wichtiger als der Saame.


53. Indessen kann man die Eigenthümer des Saamens und des Bodens in dieser Welt als die gemeinsamen Herrn einer Erndte betrachten, über deren gleiche Theilung sie sich in einem besonderen Vertrage wegen des Saamens vereinigen.
[324]

54. Wenn von Wasser oder Wind Saamen auf ein Feld ist geführt worden, so gehört die daraus wachsende Pflanze dem Besitzer des Feldes, wer er auch immer seyn mag: der bloße Säer erhält die Frucht nicht.


55. Dies ist das Gesetz über die Jungen der Kühe, Stuten, Mutterkameele, Ziegen, Schaafe, Sclaven-Mädchen, Hüner und Milch-Büffel, dafern nicht ein besonderer Vertrag dazwischen kömmt.


56. Also ist euch nun die verhältnißmäßige Wichtigkeit des Bodens und des Saamens verkündiget worden: ich will euch nun vortragen, was das Gesetz in Ansehung der Weiber befiehlt, die von ihren Männern keine Kinder haben.


57. Die Frau eines älteren Bruders wird als die Schwiegermutter des jüngeren betrachtet; und die Frau des Jüngeren, als Schwiegertochter des Aelteren.


58. Wenn sich der ältere Bruder in ein Liebesverständniß mit der Frau des jüngeren einläßt, und der jüngere um die Frau des älteren buhlt, so erniedrigen sich beyde, ob sie gleich vom Gatten oder geistlichen Führer dazu berechtigt worden sind, es sey denn, daß eine solche Frau keine Kinder habe.


59. Dafern ein Ehemann, wenn er aus der dienenden Classe ist, keine Kinder zeugt, so kann entweder sein Bruder, oder ein anderer Sapinda, nach gehöriger Erlaubniß die Frau zur Mutter der erwünschten Erben machen5.


60. Wenn ein Verwandter hierzu erwählt ist, bespritze er sich mit gesäuberter Butter, und zeuge ohne zu[325] sprechen mit der Wittwe, oder der kinderlosen Frau, in der Nacht einen Sohn, aber keinesweges zwey.


61. Einige Weisen, welche die Gesetze der Weiber verstehen, glauben es sey möglich, daß die große Absicht dieser Stellvertretung durch die Geburt eines einzigen Sohnes, nicht erreicht werden möchte, und sind daher der Meynung, daß die Frau und der Stellvertretende Anverwandte, ohne Verletzung des Gesetzes, einen Zweyten zeugen können.


62. Wenn die erste Absicht der Stellvertretung, nach der Vorschrift des Gesetzes erreicht ist, so müssen Bruder und Wittwe, wie Vater und Schwiegertochter zusammen leben.


63. Wenn einer der beyden Brüder zu dieser Absicht bestimmt wird, und, der strengen Vorschrift ungehorsam, nach fleischlicher Lust handelt, so soll er als ein Beflecker des Bettes seiner Schwiegertochter, oder seines Vaters erniedriget werden.


64. Männer der wiedergebornen Classen müssen keiner Wittwe oder kinderlosen Frau erlauben, von einem andern als ihren Herrn schwanger zu werden, denn diejenigen, welche ihr das Recht geben, von einem andern Mutter zu werden, verletzen das Urgesetz.


65. Ein solcher Auftrag an einen Bruder, oder an einen andern nahen Verwandten ist nirgends unter den hochzeitlichen Vorschriften im Veda erwähnt, und die Heirath einer Wittwe ist in den Ehegesetzen nicht einmal genannt.


66. Diese Gewohnheit, welche bloß dem Vieh erlaubt ist, wird von gelehrten Brahminen getadelt; und doch findet man, daß zu der Zeit als Vena die Obermacht[326] hatte, diese Gewohnheit sogar unter Menschen statt gehabt hat.


67. Er besaß die ganze Erde, woher er auch nur das Haupt der weisen Monarchen genannt wird, aber verursachte ein Verwirrung der Classen, als sein Verstand durch Wollust geschwächt wurde.


68. Seit seiner Zeit mißbilligen es die Tugendhaften, wenn jemand aus Verblendung einer Wittwe befiehlt, um Kinder zu bekommen, sich in ein Liebesverständniß mit einem andern einzulassen.


69. Indessen wenn ein Bräutigam nach mündlicher Verlobung, aber vor Vollziehung der Ehe, stirbt, so soll sein Bruder die Braut nach folgender Vorschrift heirathen.


70. In ein weißes Gewand gekleidet, und mit Herzensreinigkeit geschmückt, eheliche sie ihn nach den im Gesetze vorgeschriebenen Ceremonien, und er nahe sich ihr einmal zu jeder gehörigen Zeit, und so lange, bis sie ein Kind bekommt.


71. Kein verständiger Mann, welcher seine Tochter einmal einem Freyer zugesagt hat, muß sie nachher einem andern geben, denn wer seine Tochter, die er schon weggegeben hatte, aufs neue an einen andern überläßt, der zieht sich die Schuld und Geldstrafe zu, welche auf falsche Reden in einer, das menschliche Geschlecht betreffenden, Sache gesetzt ist.


72. Wenn auch Jemand ein junges Frauenzimmer schon gesetzmäßig geheirathet hat, so kann er sie doch verlassen, wenn er Flecken oder Krankheit an ihr entdeckt, oder wenn er findet, daß sie schon vorher ihre Jungfrauschaft[327] verloren hat, und daß er mit ihr betrogen worden ist.


73. Wenn jemand eine Jungfrau verheirathet, die einen Fehler an sich hat, ohne denselben anzuzeigen, so kann der Ehemann diesen Vertrag des Mannes, der sie ihm so gewissenloser Weise gegeben hat, aufheben.


74. Wenn ein Mann im Auslande Geschäfte hat, so denke er auf gehörigen und hinlänglichen Unterhalt für seine Frau, und dann halte er sich einige Zeit auswärts auf: denn sogar eine tugendhafte Frau, wenn sie von Nahrungssorgen gedrückt wird, kann in Versuchung unrechter Handlungen gerathen.


75. Wenn ihr Gatte für ihren Unterhalt gesorgt hat, so erfülle sie während seiner Abwesenheit, ihre religiösen Pflichten auf das strengeste; wenn er aber ihr nichts zum Unterhalte gelassen hat, so muß sie sich von Spinnen und andern unschuldigen Beschäftigungen ernähren.


76. Wenn er wegen einer heiligen Pflicht im Auslande ist, so harre sie seiner acht Jahre; sucht er Kenntnisse oder Ruhm sechs Jahre; geschieht es zu seinem Vergnügen drey Jahre; nach dem Verlaufe dieser Zeiträume muß sie ihm folgen.


77. Ein volles Jahr halte ein Mann bey seiner Frau aus, die in ihrem Betragen Abscheu gegen ihn zeigt, aber nach einem Jahre nehme er ihr Eingebrachtes, und enthalte sich von ihr.


78. Eine Frau die ihren Herrn vernachläßiget, ob er gleich einen Hang zum Spielen hat, berauschende Getränke liebt, oder krank ist, muß drey Monate verlassen und alles ihres Schmuckes und ihrer Hausgeräthe beraubt werden.
[328]

79. Aber wenn eine Frau Widerwillen für ihren Mann hat, der seines Verstandes beraubt, oder ein Todtsünder, oder ein Verschnittener, oder ohne männliche Kraft, oder Krankheiten unterworfen ist, die eine Strafe von Verbrechen sind, so darf man sie weder fliehen, noch ihre Habseligkeiten von ihr nehmen.


80. Eine Frau, die erhitzende Getränke trinkt, unsittlich handelt, Haß gegen ihren Herrn verräth, eine unheilbare Krankheit hat, Schadenfroh ist, oder sein Vermögen verschwendet, kann zu allen Zeiten durch eine andere ersetzt werden.


81. Eine unfruchtbare Frau kann mit einer andern im achten Jahre vertauscht werden; eine deren Kinder alle gestorben sind im zehnten; eine welche bloß Töchter gebärt im elften, und eine Frau die beleidigend spricht ohne weitern Aufschub.


82. Aber eine Frau welche ungeachtet ihrer kränklichen Umstände, geliebt und tugendhaft ist, muß nie mit Schande entlassen werden; doch wenn sie selbst darein williget, so kann eine andere an ihrer Stelle genommen werden.


83. Wenn eine Frau gesetzmäßig abgedankt ist, und doch zornig aus dem Hause geht, so muß sie entweder augenblicklich eingeschlossen, oder in der Gegenwart ihrer ganzen Familie verlassen werden.


84. Aber eine Frau die, ungeachtet es ihr verboten worden, sich dem Hange nach berauschenden Getränken sogar an Jubelfesten überläßt, oder sich unter den Drang der Menge in Schauspielhäusern mischt, soll sechs goldene Bracticas zur Strafe erlegen müssen.


85. Wenn wiedergeborne Männer aus ihrer eigenen und aus andern Classen zugleich Weiber nehmen, so[329] muß ihr Vorrang, Würde und Wohnung, nach der Ordnung ihrer Classen bestimmt werden.


86. Bey allen auf diese Art verheiratheten Männern dürfen blos die Weiber aus der nämlichen Classe (aber ja nicht die Frauen aus den andern Classen) die Pflicht persönlich ihnen aufzuwarten, und die täglichen Geschäfte, welche sich auf Religionshandlungen beziehen, verrichten.


87. Denn wer thörigter Weise diese Pflichten von einer andern, als seiner Frau aus der nämlichen Classe erfüllen läßt, ob er sie schon nahe bey der Hand hat, der ist von undenklichen Zeiten her, als ein bloßer Chandala, von einer Brahmeni geboren, betrachtet worden.


88. Einem treflichen schönen Jünglinge aus der nämlichen Classe gebe jedermann seine Tochter gesetzmäßig zur Heirath, wenn sie gleich noch nicht ihr Alter von acht6 Jahren erreicht hat.


89. Aber es ist besser, daß eine Jungfrau, ob sie gleich mannbar ist, bis an ihren Tod zu Hause verbleibe, als daß man sie je an einen Bräutigam verheirathe, der keine Vorzüge hat.


90. Ob gleich eine Jungfrau mannbar ist, so verziehe sie doch noch drey Jahre, aber nach dieser Zeit wähle sie sich selbst einen Bräutigam von gleichem Stande.
[330]

91. Wenn man sie nicht verheirathet hat, und sie wählt sich einen Bräutigam, so begeht weder sie noch der erkohrne Jüngling einen Fehler.


92. Wenn aber eine Jungfrau auf diese Art ihren Gatten wählt, so darf sie weder den Schmuck, welchen sie von ihrem Vater erhalten hat, noch die Zierrathen, welche Mutter oder Brüder ihr geschenkt haben, mit sich nehmen: wenn sie es aber doch thut, so begeht sie Diebstahl.


93. Wer eine Jungfrau in ihrem vollen Alter zum Weibe nimmt, muß ihrem Vater kein Hochzeitsgeschenk geben: weil der Vater dadurch seine Herrschaft über sie verloren hat, daß er sie während einer Zeit zurück hielt, wo sie Mutter hätte werden können.


94. Ein dreyßigjähriger Mann kann ein Mädchen von zwölfen heirathen, wenn er eine findet die seinem Herzen theuer ist; oder ein Mann von vier und zwanzigen kann ein Mädchen von achten nehmen, wenn er aber seine Schülerzeit eher zurücklegt, und die Pflichten seines nächsten Standes sonst darunter leiden würden, so kann er unmittelbar heirathen.


95. Eine Frau, welche von den in den Brautsprüchen genannten Göttern gegeben ist, muß ihr Mann annehmen, und beständig unterhalten, dafern sie tugendhaft ist, ob er sie gleich nicht aus Neigung geheirathet hat: ein solches Betragen wird den Göttern gefallen.


96. Weiber wurden geschaffen um Mütter zu seyn, und Männer um Vater zu werden; deswegen befiehlt der Veda, daß Religionsgebräuche von Mann und Frau zusammen sollen vollzogen werden.
[331]

97. Wenn einer Jungfrau ein Heirathsgeschenk schon würklich ist gegeben worden, und wenn der Geber desselben vor der Heirath sterben sollte, so muß sein Bruder sie heirathen, wenn sie es zufrieden ist.


98. Aber sogar ein Mann aus der dienenden Classe sollte kein Geschenk annehmen, wenn er seine Tochter verheirathet: denn ein Vater der bey solcher Gelegenheit eine Verehrung annimmt, verkauft seine Tochter ohne es zu sagen.


99. Weder in älteren noch neuern Zeiten haben gute Männer jemals eine Jungfrau verheirathet, wenn sie schon vorher einem andern Manne versprochen war.


100. Und auch sogar in vorigen Schöpfungen7 haben wir nie gehört, daß tugendhafte Leute den stillschweigenden Verkauf einer Tochter für einen Preis, unter dem Nahmen eines Hochzeitgeschenkes, gebilliget haben.


101. »Gegenseitige Treue währe bis an den Tod.« Dies kann man in wenigen Worten für das höchste Gesetz zwischen Mann und Frau halten.


102. Wenn Mann und Frau durch den Ehestand verbunden sind, so müssen sie stets auf ihrer Hut seyn, daß sie nie wieder getrennt werden und ihre gegenseitige Treue verletzen.


103. Demnach ist euch nun das Gesetz, voll der reinsten Zärtlichkeit, über das Betragen von Eheleuten verkündigt worden, desgleichen die Einrichtung, einem verheiratheten[332] Mann aus der Sclavenclasse, im Falle er selbst keine Kinder erzeugt, Erben zu geben: Vernehmt nun die Gesetze des Erbrechts.


104. Nach dem Tode des Vaters und der Mutter können sich die Brüder versammeln, und das väterliche und mütterliche Vermögen unter sich theilen; aber so lange ihre Eltern leben, haben sie keine Macht darüber, es sey denn, daß der Vater es vertheilen wolle.


105. Der älteste Bruder kann ausschließlichen Besitz von dem Vermögen nehmen, und die andern eben so unter ihm leben, als sie unter ihrem Vater lebten, dafern sie nicht wünschen, getrennt zu seyn.


106. In dem Augenblicke, da dem Vater der älteste Sohn geboren wird, trägt der Vater, weil er nun einen Sohn gezeugt hat, seine Schuld an seine Ahnen ab; deswegen sollte der älteste Sohn vor der Theilung das ganze Vermögen verwalten8.


107. Blos dieser Sohn, durch dessen Geburt er seine Schuld abträgt, und durch welchen er Unsterblichkeit erlangt, wurde von ihm aus Pflichtschuldigkeit erzeugt: aber die Erzeugung aller übrigen halten die Weisen für eine Wirkung der Liebe zum Vergnügen.
[333]

108. Der Vater erhalte allein seine Söhne; und der Erstgeborne seine jüngern Brüder, welche so wie es das Gesetz befiehlt, sich gegen den ältesten eben so betragen müssen, wie sich Kinder gegen ihren Vater aufführen sollten.


109. Wenn der Erstgeborne tugendhaft ist, so erhebt er die Familie, ist er aber lasterhaft, so richtet er sie zu Grunde: der Erstgeborne ist in dieser Welt der Achtungswürdigste, und die Guten behandeln ihn nie mit Verachtung.


110. Wenn sich ein älterer Bruder so beträgt, wie er sich betragen sollte, so muß er wie eine Mutter und wie ein Vater geehrt werden; ja wenn er auch sogar nicht die Aufführung eines guten älteren Bruders hat, so sollte er doch als ein mütterlicher Oheim, oder als ein anderer Anverwandter verehrt werden.


111. Sie mögen entweder auf diese Art zusammen leben, oder auch getrennt, wenn sie wünschen die Religionsceremonien, von einander abgesondert, zu verrichten, und da ihre religiösen Pflichten durch besondere Häuser vervielfältiget wer den, so ist ihre Trennung gesetzmäßig und sogar löblich.


112. Der Antheil, welcher für den ältesten Bruder abgezogen werden muß, ist der zwanzigste Theil der Erbschaft, nebst den besten Sachen des Nachlasses; dem mittelsten gehört halb so viel, oder der vierzigste Theil, dem jüngsten ein Viertel, oder der achtzigste Theil.


113. Der älteste und jüngste haben ihre eben erwähnten Ausstattungen zu fodern, und wenn mehr als einer[334] zwischen ihnen ist, so hat jeder der mittleren Söhne einen Mitteltheil, oder den vierzigsten.


114. Wenn der Erstgeborne vorzüglich gelehrt und tugendhaft ist, so kann er sich aus dem ganzen Nachlasse das allerbeste, was in seiner Art am meisten geschätzt wird, und auch die beste von zehn Kühen, oder dergleichen, auslesen.


115. Aber unter Brüdern die in der Erfüllung ihrer besondern Pflichten gleiche Geschicklichkeit besitzen, darf keine Auswahl von dem besten aus zehn Dingen, oder der kostbarsten Sache im Nachlasse Statt finden; jedoch sollte zum Zeichen der größeren Hochachtung dem Erstgebornen eine Kleinigkeit gegeben werden.


116. Nach einem solchen Abzuge muß man das übrige in gleiche Theile theilen und verabfolgen lassen; wo aber kein Abzug geschieht, da muß man die Vertheilung auf folgende Art vornehmen.


117. Der älteste muß einen doppelten Antheil, und der nächstfolgende anderthalb Antheil bekommen, wenn beyde ganz offenbar die übrigen an Tugend und Gelehrsamkeit übertreffen; von den jüngern Söhnen muß jeder einen Theil bekommen: und wenn alle gleiche Vorzüge haben, so gehört einem so viel als dem andern.


118. Unverheirathete Töchter, von der nämlichen Mutter, müssen ihre Brüder von ihren eignen Antheilen nach den Classen ihrer Mütter ausstatten: jeder gebe ein Viertel von seinem eignen Theile, und wer sich dies geben weigert, soll erniedriget seyn.


119. Sie müssen nie den Werth einer einzelnen Ziege, eines Schaafes, oder eines einzelnen Thieres[335] mit ungespaltenen Hufen theilen: wenn eine einzelne Ziege, oder ein Schaf nach gleicher Vertheilung übrig bleibt, so gehört es dem Erstgebornen.


120. Wenn ein jüngerer Bruder auf die vorerwähnte Art mit der Frau seines verstorbenen ältern Bruders einen Sohn erzeugt hat, so muß dann die Vertheilung zwischen diesem Sohne, welcher den Verstorbenen vorstellt, und zwischen seinem natürlichen Vater gleich seyn: so hat es das Gesetz bestimmt9.


121. Der Stellvertreter wird vom Gesetze nicht so ganz an den Platz des verstorbenen Erstgebornen gesetzt, daß er den Antheil eines älteren Sohnes haben sollte: denn der Verstorbene wurde blos Vater, weil sein jüngerer Bruder für ihn zeugte; mithin kann der Sohn dem Gesetze nach, blos auf einen gleichen Theil, aber nicht auf einen doppelten Antheil Anspruch machen.


122. Wenn ein jüngerer Sohn von einer eher verheiratheten Frau geboren wird, nach dem schon ein älterer Sohn von einer später verheiratheten Frau, die aber aus einer niedrigern Classe kommt, vorhanden ist, so kann man bey diesem Falle in Zweifel gerathen, wie die Eintheilung zu machen ist.


123. Der Sohn der älteren Frau muß dann einen der vorzüglichsten Stiere aus der Nachlassenschaft neh men; die Stiere welche nach diesem die besten sind, gehören denen welche zwar eher geboren wurden, aber wegen ihrer Mütter die später heiratheten, geringer sind.
[336]

124. Doch wenn der erstgeborne Sohn von der eher verheiratheten Frau gelehrt und tugendhaft ist, so kann er einen Stier und funfzehn Kühe nehmen, und jeder der folgenden Söhne bekommt dann was er vermöge des Rechts seiner Mutter fodern kann: dies ist die festgesetzte Vorschrift.


125. Da zwischen Söhnen, welche von Weibern aus den nämlichen Classen und ohne andere Vorzüge geboren werden, kein Vorrang der Erstgeburt von einer der Mütter hergeleitet werden kann, so verstattet das Gesetz kein anderes Recht der Erstgeburt, als das welches sich auf würkliche Geburt gründet.


126. Das Recht den Indra mit den Sprüchen anzubeten, welche Iwabrahmanya genannt werden, gründet sich auf würkliche Erstgeburt, und auch unter Zwillingen, wenn eine unter mehrern Weibern dergleichen gebären sollte, ist der älteste der, welcher würklich zuerst geboren wurde.


127. Wer keinen Sohn hat, mag seiner Tochter folgendermaßen auftragen ihm einen Sohn zu erziehen: »der Knabe welcher von ihr in der Ehe geboren wird, soll mir zugehören, um mich zur Erde zu bestatten.«


128. So verordnete vor Zeiten Dacsha, der Herr erschaffener Wesen selbst seinen funfzig Töchtern ihm Söhne aufzuerziehn, damit sein Geschlecht vermehrt würde.


129. Zehn gab er dem Dherma, dreyzehn dem Casyapa, sieben und zwanzig dem Soma, Könige der Brahminen und Arzneypflanzen, nachdem er ihnen mit Liebevollem Herzen seine Ehrerbietung bezeigt hatte.
[337]

130. Der Sohn eines Mannes ist wie sein Vater, und die Rechte des Sohnes tat auch die Tochter, welche so einen Auftrag erhalten hat: wenn er nun keinen Sohn hat, wie kann denn jemand anders sein Vermögen erben als seine Tochter, die so innig mit seiner Seele vereinigt ist?


131. Alles was der Mutter bey ihrer Heirath gegeben wurde, erbt ihre unverheirathete Tochter, und der Sohn einer Tochter die den eben erwähnten Auftrag erhalten hat, soll das ganze Vermögen ihres Vaters erben, wenn er keinen eignen Sohn verläßt.


132. Doch muß der Sohn einer solchen Tochter, welcher alles Vermögen ihres Sohnlos sterbenden Vaters anheim fällt, zwey Leichenkuchen10 darbringen, einen seinem eigenen Vater, und einen dem Vater seiner Mutter.


133. Zwischen dem Sohnes Sohne und dem Sohne einer solchen Tochter wird im Gesetze kein Unterschied gemacht, weil sowohl ihr Vater als ihre Mutter aus dem Leibe des nämlichen Mannes herkamen.


134. Wenn aber eine Tochter von ihrem Vater den Auftrag erhalten hat einen Sohn für ihn zur Welt zu bringen, und wenn er nachgehends selbst noch einen Sohn zeugt, so muß in diesem Falle die Erbschaft in gleiche Theile getheilt werden; weil keine Frau ein Recht der Erstgeburt haben kann.


135. Wenn eine Tochter die von ihrem Vater den Auftrag erhalten hat für ihn einen Sohn zu gebären, zufälligerweise ohne Sohn stirbt, so kann der Ehemann dieser Tochter ohne Anstand ihr Vermögen selbst in Besitz nehmen.
[338]

136. Wenn eine Tochter die entweder nach der vermuthlichen Absicht des Vaters, oder durch seine deutliche Erklärung auf diese Art verbindlich geworden ist, von einem Manne aus ihrer Classe einen Knaben gebärt, so wird vermöge dieses Knabens der mütterliche Großvater dem Gesetze nach Vater eines Sohnes: dieser Sohn soll den Leichenkuchen geben und die Erbschaft besitzen.


137. Durch einen Sohn besiegt ein Vater jedermann; durch einen Enkel genießt er Unsterblichkeit; und nachher erreicht er durch den Sohn dieses Enkels die Sonnenwohnung.


138. Weil der Sohn (Trayate) seinen Vater aus der Hölle, genannt Put, befreyt, so wurde er deswegen von Brahma selbst Puttra genannt.


139. Nun aber ist zwischen den Söhnen seines Sohnes und seiner vorbenanntermaßen bevollmächtigten Tochter kein Unterschied in dieser Welt; denn auch der Sohn von einer solchen Tochter befreyt ihn in der folgenden eben so wie der Sohn seines Sohnes.


140. Der Sohn einer solchen Tochter muß den ersten Leichenkuchen seiner Mutter, den zweyten ihrem Vater, und den dritten ihrem Großvater von väterlicher Seite opfern.


141. Wenn jemand nach einem unten vorkommenden Gesetze einen Sohn erhalten hat, der mit jeder Tugend ausgeschmückt ist, so soll dieser den fünften oder sechsten Theil der väterlichen Verlassenschaft bekommen, ob er gleich aus einer andern Familie stammt.


142. Ein gegebener Sohn muß nie auf die Familie und auf das Vermögen seines natürlichen Vaters Anspruch machen: der Leichenkuchen folgt der Familie und[339] dem Vermögen; wer aber seinen Sohn weggegeben hat, ist auch des Leichenopfers verlustig.


143. Der Sohn einer Frau, die kein Recht hatte von einem andern schwanger zu werden, und ein Sohn, welchen der Bruder des Ehemanns mit dessen Frau gezeugt hat, ungeachtet sie zu der Zeit einen Sohn am Leben hatte, sind beyde der Erbschaft unwürdig, weil der eine im Ehebruche gezeugt worden, und der andere eine bloße Wirkung der Geschlechtslust ist.


144. Und sogar der Sohn einer gehörig bevollmächtigten Frau, wenn er nicht nach dem bereits vorgetragenen Gesetze erzeugt ist, verdient nicht das väterliche Vermögen zu erhalten, weil er einen Ausgestoßenen zum Vater hatte.


145. Aber ein Sohn, welcher nach der Vorschrift des Gesetzes mit einer Frau erzeugt ist, die aus der vorerwähnten Ursache dazu Erlaubniß bekam, kann, wenn er tugendhaft und gelehrt ist, in jeder Rücksicht eben so als ob er vom Ehemanne gezeugt worden wäre, erben; weil in diesem Falle der Saame und die Furcht dem Besitzer des Feldes von Rechtswegen gehören.


146. Wer das liegende und das bewegliche Vermögen seines verstorbenen Bruders verwaltet, die Wittwe erhält, und für diesen Bruder einen Sohn erzeugt, muß dem Sohne, wenn er sein funfzehntes Jahr erreicht hat, das zuvor getheilte Vermögen seines Bruders ganz übergeben.


147. Wenn eine gesetzmäßig berechtigte Frau vom Bruder oder irgend einem andern Sapinda ihres Gatten einen Sohn geboren hat, und dieser unter buhlerischen Umarmungen und Zeichen unreiner Begierde[340] gezeugt worden; so ist er nach dem Ausspruche der Weisen ein Sträflichgeborner und nicht fähig zu erben.


148. Das vorhergehende Gesetz betrift die Vertheilung unter Söhnen, welche Frauen aus der nämlichen Classe zu Müttern haben: höret nun das Gesetz für Söhne von Frauen aus verschiedenen Classen.


149. Wenn ein Brahmin vier Weiber in gerader Aufeinanderfolge der Classen hat, und mit jeder von ihnen Söhne zeugt, so ist folgende Vorschrift bey der Vertheilung unter ihnen zu beobachten.


150. Der vorzüglichste Diener bey der Landarbeit, der Stier welcher zum Belegen der Kühe gehalten wird, das Reitpferd oder der Wagen, der Ring und der übrige Schmuck, und das Hauptwohnhaus, sollen vom Nachlasse abgezogen und dem Brahminen Sohne gegeben werden, desgleichen auch ein großeres Erbtheil wegen seines Vorranges.


151. Aus dem was übrig bleibt soll der Brahmin drey Theile, der Sohn der Cshatriya Frau zwey, der Sohn der Vaisya Frau anderthalb und der Sohn der Sudra Frau einen Theil bekommen.


152. Oder, wenn nichts abgezogen wird, so mache ein Rechtsgelehrter eine zehnfache Eintheilung des sämmtlichen Nachlasses, und gebe jedem was ihm nach folgender Vorschrift zukommt.


153. Der Sohn der Brahmani nehme vier Theile, der Sohn der Cshatriya drey, der Sohn der Vaisya zwey, und wenn der Sohn der Sudra tugendhaft ist, so soll er einen Theil erhalten.


154. Aber ein Brahmin mag von den Weibern der drey ersten Classen Söhne haben oder nicht,[341] so muß der Sohn einer Sudra doch nie mehr als den zehnten Theil bekommen.


155. Der Sohn eines Brahminen, eines Cshatriya, oder Vaisya von Frauen aus der dienenden Classe, soll keinen Theil des Vermögens erben, wenn er nicht tugendhaft ist, noch zugleich mit den andern Söhnen, ausgenommen wenn seine Mutter gesetzmäßig verheirathet war: aber was ihm sein Vater giebt, das soll sein eigen seyn.


156. Alle Söhne wiedergeborner Männer von Weibern aus der nämlichen Classe müssen bey der Erbschaft gleiche Theile erhalten, doch so, daß die jüngern Brüder dem ältesten seinen gehörigen Abzug geben.


157. Einem Sudra befiehlt das Gesetz sich mit einer Frau aus seiner eigenen Classe und mit keiner andern zu verheirathen; alle Söhne, die sie gebärt, wenn es auch hundert wären, sollen gleiches Erbtheil haben.


158. Unter den zwölf Söhnen der Männer, welche Menu, der Ausfluß aus dem Selbstbestehenden, genannt hat, sind sechs Verwandte und Erben; sechs keine Erben, ausgenommen von ihren eigenen Vätern, wohl aber Anverwandten.


159. Der Sohn, den ein Mann selbst in rechtmäßiger Ehe zeugt, seiner Frauen auf vorerwähnte Art erzeugter Sohn, ein ihm geschenkter Sohn, ein an Kindesstatt angenommener Sohn, ein Sohn verborgener Geburt oder dessen wahren Vater man nicht erfahren kann, und ein Sohn, der von seinen natürlichen Eltern[342] verworfen ist, sind die sechs Verwandten und Erben.


160. Der Sohn eines jungen unverheiratheten Frauenzimmers, der Sohn einer schwangern Neuvermählten, ein gekaufter Sohn, der Sohn einer zweymal verheiratheten Frau, ein selbst gegebener Sohn, und der Sohn von einer Sudra sind die sechs Verwandten, aber nicht Erben von ihren Blutsfreunden.


161. Ein Vater welcher durch das Dunkel des Todes geht, und bloß verächtliche Söhne, nämlich die elf oder wenigstens die sechs zuvor erwähnten verläßt, erlangt eben so viel Vortheil dadurch als ein Mann erlangen würde, der es versuchen wollte über tiefes Wasser in einem von Ruthen geflochtenen Kahne zu setzen.


162. Wenn jemand zwey Erben hat, nämlich einen leiblichen Sohn, den er nach einer für unheilbar gehaltenen Krankheit zeugte, und einen Sohn, den ihm seine Frau von einem Anverwandten gebar; so soll jeder der Söhne, unabhängig von dem andern, das ganze Vermögen seines natürlichen Vaters erben.


163. Sein leiblicher Sohn ist der einzige Erbe seines Vermögens, doch um Unheil zu verhüten gestehe er den übrigen einen Unterhalt zu.


164. Und wenn sich der leibliche Sohn ein Verzeichniß von dem väterlichen Nachlasse gemacht hat, gebe er den sechsten Theil davon dem Sohne der Frau, welchen sie vor seines Vaters Wiederherstellung von einem Verwandten hatte, oder den fünften Theil wenn dieser Sohn sehr tugendhaft ist.
[343]

165. Der leibliche Sohn und der Sohn des Weibes können unmittelbar auf die vorher erwähnte Art zur Erbschaft des väterlichen Vermögens gelangen; aber die andern zehn Söhne können bloß nach der Ordnung in die Familienpflichten eintreten, und ihr Erbtheil erlangen, weil die zuletzt genannten durch irgend einen der vorhergehenden ausgeschlossen werden.


166. Ein Vater merke wohl daß der Sohn, den er mit seiner Ehefrau gezeugt hat, als sein leiblicher Sohn der erste im Range ist.


167. Ein Sohn welchen, auf Gutheißen des Gesetzes und mit gehöriger Vollmacht, die Frau eines verstorbenen, unvermögenden, oder seines Verstandes beraubten Mannes, geboren hat, heißt der gesetzmäßige Sohn des Weibes.


168. Der welchen sein Vater oder seine Mutter, mit ihres Mannes Einwilligung, einem andern als seinen Sohn gibt, vorausgesetzt, daß jeder keine Kinder hat, und daß der Knabe aus der nämlichen Classe und von gutem fühlenden Herzen ist, wird als ein gegebener Sohn befrachtet, aber das Geschenk muß durch Wassergießen bestätigt werden.


169. Derjenige wird als ein an Kindesstatt angenommener Sohn betrachtet, welchen jemand als seinen eigenen Sohn annimmt; doch muß der Knabe aus der nämlichen Classe seyn, kindliche Tugenden besitzen, und sowohl die Verdienstlichkeit kennen, welche in der Vollziehung der Begräbniß-Ceremonien bey seinem Pflegevater liegt, als auch die Sünde, welche die nicht Verrichtung derselben nach sich zieht.
[344]

170. Ein Knabe welcher von einer verhei ratheten Frau, deren Mann lange in der Fremde ist, in irgend einem Hause geboren wird, so daß der rechte Vater zwar nicht entdeckt werden kann, daß man aber doch wahrscheinlicher weise vermuthet, er sey aus derselben Classe gewesen, ein solches Kind gehört dem Herrn der untreuen Frau zu, und heißt ein Sohn verborgener Geburt in seiner Behausung.


171. Ein Knabe welchen jemand als seinen eignen Sohn aufnimmt, und welcher ohne gerechte Ursache entweder von seinen Eltern oder blos von seinem Vater oder von seiner Mutter, wenn der eine oder die andere schon gestorben sind, verlassen worden ist, heißt ein verstoßener Sohn.


172. Ein Sohn welchen die Tochter eines Mannes heimlich in dem Hause ihres Vaters zur Welt bringt, nachher aber ihren Liebhaber heirathet, wird mit dem Nahmen eines Sohnes belegt, der von einem unverheiratheten Mädchen ist gezeugt worden.


173. Wenn ein schwangeres junges Frauenzimmer heirathet, ihre Schwangerschaft mag nun bekannt oder nicht bekannt seyn, so gehört doch der Knabe in ihrem Leibe dem neuvermählten Gatten, und wird mit dem Nahmen eines Sohnes belegt, den er mit seiner Braut erhielt.


174. Gekauft heißt ein Sohn den ein Mann, um einen Sohn zu haben, der seine Leichenceremonien verrichten möge, von dessen Vater und Mutter käuflich an sich bringt, der Knabe mag ihn an Vorzügen gleich oder nicht gleich seyn, denn alle an Kindesstatt angenommene Söhne müssen aus der nämlichen Classe seyn.
[345]

175. Der welchen eine Frau, die entweder von ihrem Herrn verlassen oder Witwe wurde mit einem zweyten Ehemanne zeugte, welchen Ehemann sie aus eigenem Willen, obgleich wider das Gesetz, nahm, ein solcher heißt der Sohn einer zweymal verheiratheten Frau.


176. Wenn sie bey ihrer zweyten Heirath noch eine Jungfrau ist, oder wenn sie ihren Ehemann vor dem Alter der Mannbarkeit verlassen hat, und nach ihrer Volljährigkeit wieder zu ihm zurückkehrt, so muß sie entweder mit ihrem zweyten oder mit ihrem jungen und verlassenen Ehemanne die Hochzeitsceremonien wieder aufs neue verrichten.


177. Wer seine Eltern verloren hat, oder von ihnen ohne gerechte Ursache verlassen worden ist, und sich bey einem Manne als seinen Sohn anbietet, heißt ein selbst gegebener Sohn.


178. Ein Sohn welchen ein Mann von der Priesterclasse aus Wollust mit einer Sudra gezeugt hat, ist just so wie ein Leichnam ob er gleich lebt, und wird daher in der Rechtswissenschaft ein lebendiger Leichnam genannt.


179. Aber ein Sohn, welchen ein Mann aus der dienenden Classe mit seiner Sclavin oder mit der Sclavin seines Sclaven erzeugt, kann, wenn es ihm die andern Söhne erlauben, auch Theil an der Erbschaft nehmen: dies ist die Vorschrift des Gesetzes.


180. Diesen elf Söhnen (dem Sohne der Frau, und den übrigen nach der Reihe hergenannten) haben weise Gesetzgeber erlaubt, daß sie so wie sie auf einander folgen, Stellvertreter der leiblichen Söhne seyn können, um das Unterbleiben der Todtenfeuern zu verhindern.
[346]

181. Obschon dergleichen Söhne, welche aus benannter Absicht also genannt werden, aber durch die Mannheit anderer ins Leben gerufen wurden, der Wahrheit nach dem Vater zugehören, aus dessen Mannheit sie alle entsprangen, und keinem andern, ausgenommen in der Gesetzkunde wo man es mit Recht so annimmt.


182. Wenn unter einigen rechten Brüdern einem derselben ein Sohn geboren wird, so thut Menu den Ausspruch, daß sie alle vermöge dieses Sohnes Väter eines Knaben sind; daher wenn ein solcher Neffe Erbe seyn wollte, so sind seine Oheime nicht im Stande Söhne an Kindesstatt anzunehmen.


183. Desgleichen wenn unter den sämmtlichen Frauen eines Ehemannes eine derselben einen Knaben gebärt, so hat Menu verkündigt, daß sie durch diesen Sohn alle Mütter von einem Knaben geworden sind.


184. Wenn unter diesen zwölf Söhnen der beste und der, welcher gleich auf ihn folgt, stirbt so sollte der Sohn aus dem niedrigern Stande Erbe seyn; wenn aber viele von gleichem Range da sind, so sollen sie sich alle in das Vermögen theilen.


185. Wenn jemand gestorben ist, so erben weder seine Brüder noch seine Eltern, sondern die Söhne wenn sie noch am Leben sind oder ihre männlichen Erben; wer aber weder Sohn, noch Frau, noch Tochter verläßt, dessen Nachlaß soll dem Vater zufallen, und wenn er weder Vater noch Mutter verläßt, den Brüdern.


186. Drey Ahnen muß man bey ihren Todtenfeuern Wasser geben; für drey (den Vater, dessen Vater, und den väterlichen Großvater) ist[347] der Leichenkuchen verordnet, der vierte Nachkomme muß ihnen Spenden darbringen, und ist ihr Erbe, wenn sie ohne nähere Anverwandten sterben. Aber dem fünften kommt die Sorge den Leichenkuchen zu geben nicht zu.


187. Wenn keiner im dritten Grade da ist, so gehört die Erbschaft zunächst den darauf folgenden Sapinda männlichen oder weiblichen Geschlechts; wenn keine Sapindas und keine Erben von ihnen da sind, so soll der Samanodaca oder der entfernte Verwandte erben, oder auch der geistliche Lehrer, der Schüler, oder der Mitschüler des Verstorbenen.


188. Wenn von allen diesen keiner da ist, so sind die gesetzmäßigen Erben Brahminen, welche die drey Vedas gelesen haben, an Leib und Seele rein sind, und ihre Leidenschaften bezähmen; und folglich müssen sie den Kuchen opfern: auf solche Art können die Ceremonien der Todenfeyer nie unterbleiben.


189. Das Vermögen eines Brahminen soll nie dem Könige zufallen; dies ist ein unveränderliches Gesetz: aber den Nachlaß der andern Classen, wenn sie ganz und gar keine Erben haben, kann der König einziehen.


190. Wenn die Wittwe eines Mannes der ohne Sohn stirbt, ihm von einem seiner Anverwandten einen Sohn erweckt, so muß sie diesem Sohne, wenn er sein volles Alter erreicht hat, das ganze Vermögen des Verstorbenen übermachen, es bestehe worin es wolle.


191. Wenn zwey Söhne, die von zwey auf einander folgenden verstorbenen Ehemännern gezeugt sind, wegen ihres Vermögens das in den Händen ihrer Mutter ist, streiten, so soll jeder unabhängig[348] von dem andern seines eigenen Vaters Vermögen bekommen.


192. Wenn die Mutter stirbt, so sollen alle von ihr geborne Brüder und Schwestern, wenn sie noch nicht verheirathet sind, das mütterliche Vermögen gleich unter sich vertheilen: aber jede verheirathete Schwester soll ein Viertel von eines Bruders Antheil bekommen.


193. Es ist billig, daß sogar den Töchtern dieser Töchter aus der Verlassenschaft ihrer mütterlichen Großmutter aus natürlicher Familienneigung etwas zukommen sollte.


194. Alles was vor dem Hochzeitlichen Feuer geschenkt worden ist, sodann was man bey dem Brautzuge gegeben hatte, ferner seine Verehrung als Merkmahl der Liebe, und was Bruder, Mutter oder Vater gegeben haben, alles das wird als das sechsfache ausschließliche Eigenthum einer verheiratheten Frau angesehen.


195. Alles was sie nach der Heyrath von der Familie ihres Mannes erhalten hat, und was ihr etwa ihr Herr aus Zärtlichkeit mag gegeben haben, das sollen ihre Kinder erben, wenn sie auch noch bey Lebzeiten des Mannes sterben sollte.


196. Das Vermögen einer Frau, die mit den Brahma-, Daiva-, Arsha-, Gandharva- oder Prajapatya-Ceremonien getraut worden ist, soll zufolge der Vorschrift des Gesetzes, ihrem Manne zufallen, wenn sie ohne Kinder stirbt.


197. Aber alles was ihr bey einer Heirath, die man Asura heißt, oder bey einer der beyden übrigen, ist[349] geschenkt worden, muß, wenn sie ohne Kinder stirbt, nach dem Gesetze, ihren Eltern zu Theil werden.


198. Wenn eine Wittwe, deren Ehemann an mehrere Weiber aus andern Classen verheirathet war, und die vormals ein beträchtliches Geschenk von ihrem Vater erhalten hatte, ohne Kinder stirbt, so soll es der Tochter der Brahmani Frau oder den Kindern dieser Tochter zugehören.


199. Eine Frau sollte nie das Eigenthum ihrer Angehörigen, welches sie mit vielen gemeinsam besitzt, zusammenscharren, eben so wenig als das Vermögen ihres Herrn, ohne seine Einwilligung zu haben.


200. Den Putz, welchen Frauen bey Lebzeiten ihrer Gatten trugen, dürfen die Erben dieser Männer nicht unter sich theilen: widrigenfalls begehen sie große Sünde.


201. Verschnittene und Ausgestoßene, Blinde oder Taube, Tolle, Blödsinnige, Stumme und Leute, die den Gebrauch eines Gliedes verloren haben, dürfen keinen Antheil an einer Erbschaft nehmen.


202. Aber die Billigkeit erfordert, daß ein Erbe, welcher seine Pflicht kennen will, jedem von ihnen Unterhalt und Kleidung lebenslang, ohne Kargheit, gebe, so gut als er nur kann: wer ihnen nichts giebt, sinkt gewiß in eine Gegend der Strafe.


203. Wenn der Verschnittene und die Andern wünschen sollten sich zu verehlichen, und wenn die Frau des Verschnittenen ihm von einem gesetzmäßig berechtigten Manne einen Sohn erweckt, so soll dieser Sohn und die Kinder der übrigen, erbfähig seyn.
[350]

204. Wenn sich der älteste Bruder nach dem Tode seines Vaters vor der Theilung durch seine eigene Bemühungen ein Vermögen erwirbt, so sollen die jüngern Brüder, dafern sie gehörige Fortschritte in ihren Kenntnissen gemacht haben, einen Theil des Erworbenen bekommen.


205. Wenn sie aber alle, ohne Kenntniß zu besitzen, vor der Theilung durch ihre eigne Arbeit etwas erworben haben, so soll es, ohne besondere Rücksicht auf den Erstgebornen, in gleiche Theile vertheilt werden, weil es nicht von ihrem Vater herkam: diese Vorschrift ist keinem Zweifel unterworfen.


206. Aber alles, was sich einer von ihnen durch Gelehrsamkeit verdient hat, gehört ihm ausschließlich zu, desgleichen alles, was ihm ein Freund schenkt, was er bey einer Heirath bekommt, oder was er als Gast als Zeichen der Hochachtung erhält.


207. Wenn sich einer der Brüder mit seiner eigenen Beschäftigung so viel erwirbt, als er braucht, und des väterlichen Vermögens nicht benöthigt ist, so mag er auf seinen Antheil Verzicht thun; doch muß man ihm, zur Verhütung künftiger Mißhelligkeiten, ein kleines Geschenk machen.


208. Was sich ein Bruder durch Arbeit oder Geschicklichkeit, ohne von dem väterlichen Vermögen Gebrauch zu machen, erworben hat, muß er sich nicht entreissen lassen, weil er es blos durch seine eigene Anstrengung erlangte.


209. Und wenn ein Sohn, durch seine eigene Bemühung, eine Schuld oder etwas widerrechtlicherweise Zurückbehaltenes, eintreibt und wieder erlangt, welches seinem Vater zuvor nie[351] möglich gewesen war, so soll er nicht verbunden seyn, es wäre denn sein freyer Wille, die Brüder daran Theil nehmen zu lassen, weil er es eigentlich selbst erworben hat.


210. Wenn Brüder, die erst getrennt lebten und nachher ihr Vermögen zum gemeinschaftlichen Gebrauche zusammenschossen, eine große Theilung vor nehmen, so müssen die Theile in diesem Falle gleich seyn, und der Erstgeborne kein Recht zum Abzuge haben.


211. Wenn der älteste oder jüngste aus mehrern Brüdern durch einen bürgerlichen Tod bey seinem Eintritte in den vierten Stand seines Antheils verlustig wird, oder wenn einer von ihnen stirbt, so sollen die Zinsen die ihm von einem Antheile zugehören, nicht gänzlich verloren gehen.


212. Sondern, wenn er weder Sohn, noch Frau, noch Tochter, noch Vater, noch Mutter verläßt, so sollen sich seine Halb-Brüder und Halb-Schwestern von Seiten der Mutter und die Brüder welche nach einer Trennung wieder vereiniget wurden, versammeln, und eine gleiche Eintheilung seines Eigenthums für sich machen.


213. Wenn ein älterer Bruder seinen jüngern aus Geitz übervortheilt, so soll er die Ehrenzeichen seiner Erstgeburt verscherzt haben, seinen Antheil verlieren, und dem Könige eine Strafe bezahlen.


214. Alle auf irgend eine Art lasterhafte Brüder verlieren ihr Recht auf die Erbschaft, doch soll sichs der Aelteste nicht allein zueignen, sondern die Jüngern daran Theil nehmen lassen, wenn sie nicht lasterhaft sind.
[352]

215. Wenn Brüder, die ungetrennt mit ihrem Vater zusammen leben, sich vereinigt bemühen ein gemeinschaftliches Vermögen zu erwerben, so soll der Vater bey ihrer Trennung und Aufrichtung besonderer Familien keine ungerechte Vertheilung unter ihnen machen.


216. Wenn nach einer Trennung noch bey Lebzeiten des Vaters ein Sohn geboren wird, so soll er allein des Vaters Vermögen erben, oder, im Fall die abgesonderten Brüder zurückkehren und sich mit ihm vereinigen wollen, sie Theil daran nehmen lassen.


217. Wenn ein Sohn bey seinem Tode weder Kinder noch Wittwe verläßt, so sollen Vater und Mutter sein Vermögen bekommen; und wenn auch die Mutter stirbt, dann sollen die väterlichen Großeltern erben, im Fall weder Brüder noch Neffen vorhanden sind.


218. Wenn alle Schulden und Güter auf eine gerechte gesetzmäßige Art vertheilt sind, und sich noch mehr Vermögen in der Folge findet, so soll es auf gleiche Weise vertheilt werden.


219. Kleidung, Wagen oder Reitpferde und Schmuck von mittelmäßigem Werthe, dessen Gebrauch man einem der Erben vor der Theilung erlaubt hatte, Reiß, Wasser in einem Brunnen oder in einer Cisterne, Sclavinnen, Familienpriester oder geistliche Rathgeber und Hutung für Vieh, alles das ist nach dem Ausspruche der Weisen, unvertheilbar, und muß wie vorher, fortgebraucht werden.


220. Solchergestalt ist euch nun das Erbrecht und die Vorschrift, wie sich Söhne (sowohl die des Weiber, als leibliche)[353] zu betragen haben, der Ordnung nach dargelegt werden: lernt jetzt das Gesetz die Glücksspiele betreffend.


221. Spielsucht, sie mag sich nun auf belebte oder unbelebt Dinge einschränken, muß der König gänzlich aus seinem Reiche verbannen: durch beyde Arten des Spiels werden Fürsten ins Verderben gestürzt.


222. Dergleichen Spiel mit Würfeln oder ähnlichen Sachen, oder durch Wettkämpfe zwischen Widdern und Hähnen ist eben so gut als offenbarer Diebstahl, und der König muß immer wachsam seyn, beyde Arten von Spiel zu unterdrücken.


223. Das Spielen mit leblosen Dingen ist bey den Menschen unter dem Nahmen Dyuta bekannt; aber Samahwaya heißt ein Wettkampf zwischen lebendigen Geschöpfen.


224. Der König belege sowohl den Spieler, als den Wirth eines Spielhauses nach seinem Gutbefinden mit körperlicher Strafe, man mag nun mit belebten oder unbelebten Dingen spielen; desgleichen auch Männer aus der Sclavenclasse, welche den Gurt und andere Merkmahle der Wiedergebornen tragen.


225. Spieler, öffentliche Tänzer und Sänger, Spötter der Schrift, offenbare Ketzer,11 Männer welche nicht die Pflichten ihrer verschiedenen Classen erfüllen, und Verkäufer erhitzender Getränke verbanne er augenblicklich aus der Stadt.


226. Diese Verworfenen, welche wie unbemerkte Diebe in dem Reiche eines Fürsten lauern, geben seinen guten Unterthanen durch ihre lasterhafte Aufführung beständigen Anstoß.
[354]

227. Sogar in einer vorigen Schöpfung erfuhr man daß dieses Laster des Spiels zu großen Feindschaften Veranlassung gäbe: daher überlasse sich kein vernunftiger Mann nicht einmal zu seinem Zeitvertreibe dem Hange zum Spiele.


228. Denjenigen aber, welcher sich zu Hause oder öffentlich dem Spiele ergiebt, bestrafe der König nach Gutbefinden.


229. Ein Mann aus der Classe der Soldaten, Kaufleute oder Sudras, welcher keine Geldstrafe bezahlen kann, soll die Schuld durch seine Arbeit abtragen, aber ein Priester nach und nach.


230. Weiber, Kinder und Personen von zerrüttetem Verstande, alte arme und schwache Leute muß der König mit einer kleinen Peitsche, einer Ruthe oder mit einem Stricke bestrafen lassen.


231. Beamte welche in öffentlichen Aemtern angestellt sind, und von der Gluht der Geldsucht angeflammt irgend jemand, der mit ihnen zu thun hat, in seinen Geschäften verhindern, soll der König alles ihres Vermögens berauben.


232. Diejenigen welche königliche Befehle unterschieben, unter den großen Ministern Uneinigkeiten verursachen, oder Weiber, Priester oder Kinder umbringen, sollen vom König mit dem Tode bestraft werden, desgleichen die welche seinen Feinden anhängen.


233. Wenn eine Sache vormals gesetzmäßig ist abgethan worden, so betrachte er sie als völlig geendigt, und weigere sich auf's neue ihr nachzuspüren.


234. Wenn aber seine Minister oder ein Richter eine Sache gesetzwidrig entschieden haben, so untersuche sie[355] der König selbst aufs neue und lege jedem von ihnen eine Strafe von tausend Panas auf.


235. Der Todtschläger eines Priesters, ein Soldat, Kaufmann oder Priester welcher Arack, Meth oder Rum trinkt, der welcher einem Priester Gold entwendet und der welcher das Bett seines natürlichen oder geistlichen Vaters verletzt, jeden von diesen muß man als Verbrecher im höchsten Grade betrachten, ausgenommen die deren Verbrechen nicht füglich genannt werden können.


236. Denjenigen unter diesen vieren, welche ihr Verbrechen nicht wirklich ausgebüßt haben, soll der König eine gesetzmäßige körperliche und eine Geldstrafe auflegen.


237. Für die Verletzung des väterlichen Bettes soll das Zeichen eines weiblichen Gliedes mit glühenden Eisen auf die Stirne gedrückt werden; für den Genuß hitziger Getränke das Zeichen eines Weinschenken; für das Stehlen des heiligen Goldes ein Hundefuß; für den Mord eines Priesters die Gestalt eines todten Körpers ohne Kopf.


238. Bey ihrer Wanderschaft über diese Erde müssen sie niemanden haben der mit ihnen ißt, niemanden der mit ihnen opfert, niemanden der mit ihnen liefet, niemanden der mit ihnen durch Heirath verwandt werden will, und sie müssen verachtet und ausgeschlossen von allen gesellschaftlichen Pflichten seyn.


239. Gebrandmarkt mit unauslöschlichen Wahlen sollen sie von ihren väterlichem und mütterlichen Verwandten verlassen seyn, von niemanden mit Zärtlichkeit behandelt und von niemanden mit Hochachtung aufgenommen werden: dieß ist Menu's Vorschrift.
[356]

240. Verbrecher aus jeder Classe, wenn sie die vom Gesetze vorgeschriebene Buße thun, sollen nicht auf der Stirne gebrandmarkt, aber zur Bezahlung der höchsten Geldstrafe verurtheilt werden.


241. Wenn ein Priester welcher vor seinem Vergehen einen unbescholtenen Ruf hatte, ein Verbrechen begeht, so soll ihm die mittlere Geldstrafe zuerkannt werden; oder wenn sein Verbrechen mit Ueberlegung geschah, so soll er aus dem Reiche verbannt werden und seine Sachen und Familie mit sich nehmen.


242. Wenn aber Männer aus andern Classen diese Verbrechen begangen haben, so sollen sie, ob es gleich nicht aus Ueberlegung geschah aller ihrer Besitzungen beraubt, und wenn ihr Verbrechen überlegt geschah, am Körper oder nach den Umständen wohl gar am Leben bestraft werden.


243. Kein tugendhafter Fürst muß sich das Vermögen eines Verbrechers im höchsten Grade zueignen, denn wer sich aus Geiz verleiten läßt das zu thun, zieht die Strafbarkeit des nämlichen Verbrechens auf sich.


244. Er werfe eine solche Geldstrafe ins Wasser und widme sie dem Varuna oder er schenke sie einem Priester der grundgelehrt in der Schrift ist.


245. Varuna ist der Herr der Strafe, er hält sogar über Könige eine Ruthe; und ein Priester, welcher den ganzen Veda durchgelesen hat, ist einem Fürsten der ganzen Welt gleich.


246. Wo der König das Vermögen solcher Verbrecher nicht zu seinem eigenen Gebrauche nimmt, da werden Kinder zu gehöriger Zeit geboren und genießen langes Leben;
[357]

247. Da geht das Getreide der Landleute nach seiner Art in Fülle auf; da sterben keine jungen Thiere, und kein Thier wird mißgestaltet geboren.


248. Wenn ein Mann aus der verworfensten12 Classe mit vorher überlegter Bosheit Brahminen Schmerzen verursacht, so muß ihn der Fürst auf allerley Entsetzen erregende Arten an seinem Körper bestrafen.


249. Wenn der König einen strafbaren Mann losläßt, so wird er für eben so ungerecht gehalten, als wenn er den straft, der es nicht verdient: der ist gerecht welcher allezeit die vom Gesetze verordnete Strafe zuerkennt.


250. Diese festgesetzten Vorschriften wie man zwischen zwey streitenden Partheyen Recht sprechen soll, sind hiermit in achtzehn Abtheilungen weitläufig vorgetragen worden.


251. Solchemnach vollziehe der König alle vom Gesetze vorgeschriebenen Pflichten und trachte sich mit Gerechtigkeit solche Länder zu unterwerfen, die er zuvor noch nicht besaß, und wenn er sie unter sich gebracht hat, so regiere er sie wohl.


252. Wenn sein Reich völlig geordnet und seine Vestungen überflüssig versehen sind, so sey er immer auf das sorgfältigste beflissen, dem Gesetz zu folge, böse Menschen auszurotten, welche dornigtem Unkraute gleichen.


253. Könige deren Aufmerksamkeit auf die Sicherheit ihres Volkes gerichtet ist, sollen durch die Beschützung[358] der Tugendhaften, und durch die Ausrottung der Gottlosen in den Himmel steigen.


254. Ein Fürst welcher seine Einkünfte erhält, ohne den Schelmen Einhalt zu thun, bringt sein Reich in Unordnung, und soll selbst von der himmlischen Wohnung ausgeschlossen seyn.


255. Aber ein Reich das durch die Stärke des königlichen Arms vertheidigt wird, und nichts zu fürchten hat, wird beständig wie ein wohlgewässerter Baum blühen.


256. Ein König dessen heimliche Abgesandte bey ihm die Stelle der Augen vertreten, muß die beyden Arten von Schelmen, die öffentlichen und die heimlichen, welche andern ihr Vermögen entwenden, wohl zu unterscheiden wissen.


257. Oeffentliche Betrüger sind diejenigen, welche sich von Uebervortheilung bey verschiedenen feil gebotenen Waaren unterhalten, und verborgene Schelme sind die welche in Wäldern und dergleichen heimlichen Orten stehlen und rauben.


258. Leute die sich bestechen lassen, die Geld durch Drohungen erzwingen, die Metalle verfälschen, ferner Spieler, Wahrsager, Gauner, und Leute die aus den Linien der Hand wahrsagen;


259. Elephantenzähmer und Quacksalber, die das nicht erfüllen, wozu sie sich anheischig machen, vorgebliche Künstler und listige Buhlerinnen;


260. Dieses und dergleichen dornigtes Unkraut welches die Welt bedeckt, muß der König mit einem Scharfblicke entdecken, desgleichen auch andere die insgeheim[359] böses thun; nichtswürdige Leute, die aber doch die äußern Zeichen würdiger Leute an sich tragen.


261. Solche muß er zuförderst durch treue Leute die sich verkappt haben und sich stellen, als ob sie die nämlichen Geschäfte zu verrichten hätten, und durch Vertheilung von Spionen an verschiedene Oerter, zu entdecken und sie dann durch Kunstgriffe in seine Hände zu bringen suchen.


262. Dann lasse der König ihre verschiedenen Vergehungen weitläuftig bekannt machen und bestrafe sie nach den Gesetzen, so wie es die Verbrechen erfodern, derer sie überführt sind.


263. Denn ohne gewisse Strafe ist es unmöglich die Ruchlosigkeit von Schurken voll boshafter Gesinnungen, die auf dieser Erde den Leuten ihre Sachen heimlich entwenden, im Zaume zu halten.


264. Vielbesuchte Oerter, Wassercisternen, Backhäuser, die Wohnungen der Buhlerinnen, Wirthshäuser und Läden für Lebensmittel, Plätze wo sich vier Wege kreutzen, große wohlbekannte Bäume,13 Versammlungen und öffentliche Schauspiele;


265. Alte Haushöfe, Dickichte, die Häuser der Künstler, leere Wohnungen, Lauben und Gärten;


266. Diese und dergleichen Oerter muß der König um Räubereyen zu verhüten, sowohl mit abgelößten und[360] und patrullirenden Soldaten, als mit heimlichen Auflaurern besetzen lassen14.


267. Der König entdeckte und ziehe sie aus ihren Schlupfwinkeln durch geschickte Spione, die selbst vormals Diebe waren, aber nun gebessert sind, welche die verschiedenen Kunstgriffe von Schelmen wohl kennen, sich unter sie mischen und ihnen folgen.


268. Die Spione müssen sie auf einen Ort durch versprochene Leckereyen und Vergnügungen zu versammlen suchen, oder unter dem Vorwande, daß sie einen weisen Priester sähen, der machen könnte, daß sie Glück hätten, oder unter dem Vorwande von Scheinkämpfen und dergleichen Vorstellungen von Künsten körperlicher Stärke.


269. Wenn sich welche weigern, bey dergleichen Gelegenheiten hervorzukommen, weil ihnen noch ehemalige Strafen, die der König auferlegt hatte, vorschweben, so lasse er sie mit Gewalt ergreifen, und wenn sie ihrer Verbrechen überführt sind, sie sammt ihren väterlichen und mütterlichen Freunden und Anverwandten, dafern es bewiesen ist, daß diese mit jenen Verbindung standen, zum Tode verurtheilen.


270. Ein gerechter Fürst spreche niemanden das Leben ab der blos eines Diebstahls überführt worden ist,[361] ausgenommen wenn er mit der gestohlnen Sache oder mit Werkzeugen zum Einbrechen ertappt wird; aber einen solchen Dieb lasse er ohne Anstand mit dem Tode bestrafen.


271. Auch alle die lasse er umbringen welche Räuber in Städten mit Lebensmitteln, oder mit Werkzeugen versorgen, oder sie beherbergen.


272. Wenn Leute denen gewisse Bezirke zur Aufsicht waren angewiesen worden, oder Leute in der Nähe, denen man dieses aufgetragen hatte, bey der Ergreifung von Räubern gleichgültig und unthätig bleiben sollten, so bestrafe er sie auf der Stelle als Diebe.


273. Wer dem Anscheine nach die Vorschriften seiner Classe im Leben beobachtet, aber sie eigentlich vernachlässiget, dem muß der König eine schwere Geldstrafe auflegen, als einem Unwürdigen der seine Pflicht verletzt.


274. Die welche bey der Plünderung einer Stadt, bey dem gewaltsamen Durchbrechen eines Dammes, oder wenn sie einen Straßenraub begehen sehn, den Leidenden keine hülfreiche Hand leisten, sollen mit ihrem Viehe und Geräthen verbannt werden.


275. Leute die des Königs Schatzkammer berauben, oder sich halsstarrig seinen Befehlen widersetzen, rotte er durch verschiedene gerechte Strafen aus; desgleichen auch die Anstörer seiner Feinde.


276. Räubern welche durch eine Mauer, oder durch einen Verschlag brechen und in der Nacht Diebstahl begehen, muß der König die Hände abhacken und sie auf einen spitzigen Pfahl stecken lassen.
[362]

277. Einem Beutelschneider lasse er bey der ersten Ueberführung zwey Finger, nämlich den Daum und den Zeige-Finger abhacken; bey der zweyten eine Hand und einen Fuß, bey der dritten soll er sein Leben verwirken.


278. Leute welche Dieben Feuer, Lebensmittel, Gewehre und Zimmer geben, und Leute welche mit Vorwissen gestohlne Sachen in Verwahrung nehmen, muß der König eben so bestrafen, wie er einen Dieb bestrafen würde.


279. Wer den Damm bey einem Teiche durchbricht, den bestrafe er durch langes Tauchen unters Wasser, oder durch tiefverletzenden körperlichen Schmerz; oder der Schuldige soll ihn wieder ausbessern und die höchste Geldstrafe bezahlen.


280. Leute welche die Schatzkammer, das Zeughaus, oder den Tempel einer Gottheit erbrechen, und die welche königliche Elephanten, Pferde und Karren stehlen, bringe er ohne Anstand um's Leben.


281. Wer das Wasser aus einem alten Teiche ableitet, oder einen Wasserlauf hemmt, muß zu der niedrigsten gewöhnlichen Geldstrafe verurtheilt werden.


282. Wer seinen Unrath auf die große Landstraße fallen läßt, soll, ausgenommen im Falle der Noth, zwey Panas bezahlen und die Unsauberkeit sogleich wegräumen.


283. Aber jemand von dringendem Bedürfnisse gezwungen, ein sehr alter Mann, eine schwangere Frau und ein Kind, verdienen bloß einen Verweis und müssen den Ort wieder säubern; dies ist eine festgesetzte Regel.
[363]

284. Alle Aerzte und Wundärzte die bey der Ausübung ihrer Kunst ungeschickt verfahren, sollen für Schaden welchen sie unvernünftigen Thieren zufügen, die niedrigste, aber für Schaden, den sie menschlichen Geschöpfen zufügen, die mittelste Geldstrafe bezahlen.


285. Wer einen Steg, eine öffentliche Flagge, eine Palisade oder thönerne Idole zerbricht, soll das Zerbrochene wieder ausbessern und eine Geldstrafe von fünfhundert Panas bezahlen.


286. Wer reine Waaren mit unreinen vermischt, wer seine Edelgesteine, zum Beyspiel Diamanten und Rubinen, durchbohrt, und wer auf eine unschickliche Art Oefnungen in Perlen oder geringere Edelsteine macht, soll die kleinste der drey Geldstrafen bezahlen, aber der Schade muß allezeit ersetzt werden.


287. Wer ungerechterweise Leuten, die den gehörigen Preis bezahlen, Waaren von geringerem Werthe giebt, oder wer sich Güter, die nicht viel kosten, sehr theuer bezahlen läßt, soll nach Befinden, die letzte oder die mittlere Geldstrafe erlegen.


288. Der König baue alle Gefängnisse nahe an die Landstraße, wo man die elenden oder entstellten Verbrecher sehen kann.


289. Wer eine öffentliche Mauer niederreißt, wer einen öffentlichen Graben ausfüllt, wer ein öffentliches Thor umwirft, muß unverzüglich vom Könige verbannt werden.


290. Für alle, zum Verderben unschuldiger Leute dargebrachte, Opfer, muß eine Strafe von 200 Panas bezahlt[364] werden, desgleichen für meuchelmörderische Versuche mit giftigen Wurzeln und für die verschiedenen Zauberformeln und Hexereyen, vermöge welcher Jemand, obgleich vergebens, andern nach dem Leben trachtet.


291. Wer schlechtes Getreyde für gutes verkauft, oder wer beym Verkaufe gutes Korn oben in den Sack legt um das schlechte unten zu verbergen, ferner wer bekannte Gränzzeichen vernichtet, jeden von diesen muß man so strafen, daß sein Körper dadurch entstellt wird.


292. Aber der schädlichste unter allen Betrügern ist ein übervortheilender Goldschmidt; einen solchen muß der König mit Scheermessern in Stücken schneiden lassen.


293. Für die Entwendung von Ackergeräthschaften, Gewehren und zubereiteten Arzeneyen, muß er nach der Zeit der That und nach der Nutzbarkeit derselben Strafe verordnen.


294. Der König und seine geheime Rathsversammlung, seine Hauptstadt, sein Reich, sein Schatz und sein Heer, sammt seinem Bundesgenossen, sind die sieben Glieder seines Königreichs, daher wird es Septanga geheißen.


295. Unter diesen sieben Gliedern eines Königreichs halte er die Zerstörung des ersten, und wie sie denn nach der Ordnung folgen, für das größte Unglück.


296. Aber in einem siebenfachen Königreiche hienieden hat keins der verschiedenen Theile wegen der grösseren Nützlichkeit seiner Eigenschaften einen Vorzug, sondern alle Theile müssen sich gegenseitige Hülfe leisten, gleichwie die drey Stäbe eines heiligen Bettlers.
[365]

297. Jedoch kann sich in einem oder dem andern Falle dieses oder jenes Glied auszeichnen; so hat auch das Glied, durch welches irgend eine Angelegenheit betrieben wird, in dieser besondern Verhandlung den Vorzug.


298. Wenn der König heimliche Auflaurer ausschickt, wenn er seine Macht zeigt, wenn er öffentliche Angelegenheiten ordnet, muß er genau seine eigene und seiner Feinde Kräfte gegen einander abgewogen haben;


299. So wie die beyderseitigen Beschwerlichkeiten und Laster: dann fange er an seine Maasregeln ins Werk zu richten, nachdem er die größere oder geringere Wichtigkeit besonderer Handlungen erwogen hat.


300. Wenn es ihm gleich oft fehl geschlagen ist, und wenn er auch noch so ermüdet ist, so unternehme er doch immer wieder von neuem die Ausführung seiner Plane, denn das Glück begünstigt den allemal, welcher nach einem guten Anfange muthig seine Bemühungen erneuert.


301. Alle Alter, genannt Satya, Treta, Dwapara und Cali, hängen von dem Betragen des Königs ab, welcher diese Alter wechselweise vorstellt.


302. Wenn er schläft, ist er das Cali Alter; wenn er wacht, das Dwapara; wenn er sich thätig zeigt, das Treta; wenn er tugendhaft lebt, das Satya.


303. Der König strebe nach der Macht und den Eigenschaften von Indra, Surya, Pavana, Yama, Varuna, Chandra, Agni und Prithivi.
[366]

304. So wie Indra in den vier Regenmonaten dichte Wassergüsse herabsendet, so regne er, ein zweyter Wolkenbeherrscher, gerechte Freuden auf sein Reich.


305. Wie Surya acht Monate lang durch heftige Strahlen das Wasser heraufzieht, so ziehe er, nach Art der Sonne, allmählich aus seinem Reiche die gesetzmäßigen Einkünfte.


306. Wie Pavana, wenn er sich bewegt, alle Geschöpfe durchdringt, so durchdringe er, nach dem Beyspiele des Gebieters der Winde, alle Orte durch seine heimlichen Abgesandten.


307. Wie Yama zur bestimmten Zeit Freunde und Feinde, oder seine Verehrer und seine Verächter, bestraft, so muß der König, gleich dem Richter abgeschiedner Geister, die übertretenden Unterthanen bestrafen.


308. Wie Varuna ganz gewiß die Schuldigen in ewigen Banden fesselt, so halte er, ein Nachbild vom Genius des Wassers, Verbrecher in engem Verhafte.


309. Wenn sich das Volk bey Erblickung des Königs eben so sehr freut, als bey Erblickung des vollen Monds, dann erscheint er im Charakter des Chandra.


310. Wider Verbrecher brenne er immer vor Zorn, glänze im Ruhme, verzehre ruchlose Minister, und ahme solchemnach die Beschäftigung des Agni nach, welcher dem Feuer gebietet.


311. So wie Prit'hivi alle Geschöpfe ohne Ausnahme ernährt, so gleicht ein König, welcher allen Unterthanen Unterhalt verschafft, in seiner Standes-Pflicht der Göttinn der Erde.
[367]

312. Aufmerksam auf diese und andere Pflichten bemühe sich der König unablässig und hauptsächlich den Verwüstungen der Räuber sowohl in seinen eigenen Ländern als in den andern Provinzen, aus welchen sie kommen, oder wohin sie sich flüchten, Einhalt zu thun.


313. Wenn er auch in der äußersten Geldnoth ist, so reize er doch nie Brahminen dadurch zum Zorne an, daß er ihr Vermögen einzieht; denn sind sie einmal in Wuth, so können sie ihn augenblicklich durch Opfer und Flüche, sammt seinen Truppen, Elephanten, Pferden und Wägen ins Verderben stürzen.


314. Wer könnte wohl, ohne vernichtet zu werden, solche heilige Männer zum Zorne anreizen, von denen, das ist, von deren Vorfahren, unter Brahma, das allverzehrende Feuer, die See mit untrinkbarem Wasser, und der ab- und zunehmende Mond erschaffen wurde?


315. Welcher Fürst könnte dadurch Reichthum erwerben, daß er Leute unterdrückt, die wenn sie aufgebracht sind, im Stande sind andre Welten und Herren von Welten zu schaffen und neue Götter und Sterbliche ins Daseyn zu rufen?


316. Wo ist der Mann, der sein Leben liebt und doch die beleidigen wollte, durch deren Mitwirken, das ist, durch deren Spenden, Welten und Götter beständig erhalten werden, sie die in der Kenntniß des Veda reich sind?


317. Ein Brahmin, er sey gelehrt oder unwissend, ist eine mächtige Gottheit; eben so wie Feuer,[368] es sey geweihetes oder nur gemeines, eine mächtige Gottheit ist.


318. Selbst auf Verbrennplätze der Todten ist das leuchtende Feuer unbefleckt, und wenn man in den darauf folgenden Opfern gesäuberte Butter hineinwirft, so lodert es wieder mit ungemeinem Glanze auf.


319. Eben so, ob sich gleich Brahminen mit allerhand niedrigen Beschäftigungen abgeben, muß man sie doch unablässig verehren; denn sie sind etwas unüberschwenglich Göttliches.


320. Ein Kriegsmann, welcher bey jeder Gelegenheit seinen Arm gewaltthätig wider die Priesterclasse aufhebt, soll vom Priester selbst gezuchtiget werden, weil der Soldat ursprünglich vom Brahminen herstammt.


321. Aus Wasser entsprang Feuer; vom Priester der Krieger; aus Stein das Eisen: ihre alldurchdringende Kraft ist ohne Wirkung an den Orten, aus denen jedes derselben herkam.


322. Die Krieger-Classe kann nie ohne die der Priester glücklich seyn, und die Priester-Classe kann sich nie ohne die der Krieger erheben: beyde Classen werden durch herzliche Vereinigung in dieser und in der nächsten Welt erhaben.


323. Wenn nun der König durch die Folgen einer unheilbaren Krankheit seinem Ende nahe gebracht ist, so muß er alle seine Reichthümer die er durch gesetzmäßige Geldstrafen aufgehäuft hat, den Priestern schenken; darauf übergebe er sein Königreich wie es sich gehört, an seinen Sohn und suche Tod im Treffen, oder wenn kein Krieg ist, durch entzogene Nahrung.
[369]

324. Dies sey sein Lebenswandel und so vollziehe er stets unablässig seine königlichen Pflichten, über dieß brauche er alle seine Minister zu Unternehmungen die seinem Volke Nutzen bringen.


325. Da nun dem Krieger die Vorschriften, nach welchen er sein Betragen einrichten muß, sind bekannt gemacht worden, so höre zunächst o Menschengeschlecht, nach der Reihe die Verordnungen für die beyden Classen der Handelsleute und der Dienenden.


326. Wenn der Vaisya mit seinem gehörigen Opferbande umgürtet ist, heirathe er eine Frau aus seiner Classe und sey beständig aufmerksam auf seine Berufsgeschäfte, des Ackerbaues, der Handlung und der Viehzucht.


327. Denn als der Herr der erschaffenen Wesen Heerden verschiedenartiger Thiere gebildet hatte, übergab er sie der Aufsicht des Vaisya, hingegen das ganze menschliche Geschlecht vertrauete er dem Brahminen und dem Cshatriya an.


328. Ein Vaisya muß es sich nie in den Sinn kommen lassen zu sagen: »ich halte kein Vieh«; und wenn er welches halten will, so dürfen sich durchaus nicht Männer aus andern Classen damit befassen.


329. Er frage genau nach den hohen und niedrigen Preisen von Edelgesteinen, Perlen, Corallen, Eisen, gewebtem Zeuge, Salben und flüssigen Sachen.


330. Er muß auch vollkommen die Zeit und Art der Aussaat verstehen und die gute und schlechte Beschaffenheit der Felder; überdieß muß er eine vollständige Kenntniß von der genauen Art zu messen und zu wägen haben.
[370]

331. Er muß unterrichtet seyn von der Vortreflichkeit oder den Mängeln der Wagen, von den Vortheilen und Nachtheilen verschiedener Gegenden, von dem vermuthlichen Gewinne oder Verluste bey verkäuflichen Gütern und von den Mitteln die Viehzucht beträchtlich zu erweitern.


332. Er unterrichte sich über das gehörige Lohn der Dienstboten, über die verschiedenen Mundarten15 der Menschen, über die beste Art Güter aufzubewahren und über alles was sonst zum Kaufe und Verkaufe gehört.


333. Er richte seine größte Aufmerksamkeit auf die Vermehrung seines Reichthums durch die Erfüllung seiner Pflicht und er lasse es sich höchst angelegen seyn, allen empfindenden Geschöpfen Nahrung darzureichen.


334. Sclavische Bedienung der Brahminen die den Veda verstehen, besonders derer die haushalten, und wegen ihrer Tugend berühmt sind, ist an sich selbst die höchste Pflicht eines Sudra, und führt ihn zu künftiger Wonne.


335. Wenn er sich an Körper und Seele rein hält, demüthig den drey höhern Classen dient, leutselig aber nie übermüthig in Umgange ist, und wenn er immer vorzüglich seine Zuflucht bey Brahminen nimmt, so kann er bey einer andern Seelenwanderung in die erhabenste Classe kommen.
[371]

336. Dieses deutliche System der Pflichten ist den vier Classen vorgeschrieben worden, wenn sie nicht wegen ihres Lebens-Unterhalts in Noth sind. Vernehmt nun ihre verschiedenen Pflichten nach der Reihe in schweren Zeiten.


Fußnoten

1 Vergl. zu V. 148. 154. Wenn Menu wirklich so alt ist, als Jones zu beweisen gesucht hat, so ist die Vermuthung Robertsons enguiry p. 342. daß die Weiber in Indien, ehemals besser, als jetzt, behandelt worden wären, ungegründet, denn Strabo ist, gegen Menu gehalten, als ein neuerer Schriftsteller zu betrachten.


2 Eine ähnliche Verläumdung des zweyten Geschlechts bey Wischnu Sarma p. 78.


3 s. zu III. 185.


4 In dem Auftritte der Sacontala p. 36. wo Dnshmanta ihr Herz gewinnt und sie bittet, ihr das Armband wieder umbinden zu dürfen, sagt Sacontala »Wohlan denn, der Sohn meines Herrn eile, wenn er mir das Band anlegen will«, worauf der entzückte König zur Seite setzt: »Nun bin ich wirklich beglückt, denn diese Anrede kommt blos einem Gatten zu.«


5 Siehe Jones Allgem. Anmerkung.


6 Noch bis jetzt ist das Alter von 8 bis 10 Jahren die Zeit Mädchen zu verheirathen, und es ist nichts ungewöhnliches sagt Craufurd, einen sehr alten Mann ein Mädchen von zehn Jahren heirathen zu sehn. Wie eigensinnig man in Ansehung gewisser Zeichen der Jungfrauschaft sey, sehe man in Sketches. II. 2. 3. Einer meiner Bekannten versichert mich, daß die frühe Vermischung der Eheleute sehr oft »Verletzung« sey, und daß der ganze Vertrag, wie man von selbst denken wird, blos von den Eltern geschlossen werde. Vergleiche Hennings II. 514.


7 Vergl. I. 8. »Der viel umfassende Geist eines Hindu Chronologen ist unbegränzt; die Regierungen der vierzehn Menus sind blos ein einziger Tag des Brahma, und seit der Schöpfung sind, den Hindus zufolge, funfzig solcher Tage verflossen.«


8 Ueber diesen wichtigen Punkt der Indischen Religion vergleiche man III. 81. 82. 174. 175. VI. 35. 36. 37. II. 28. IX. 8. 137. 138. Wer keinen eigenen oder nooptirten Sohn hat, um seine (des Vaters) Seele aus der Naraka durch die Sraddha erlösen zu lassen, kann nie nach Swerga d.i. in den Sitz der Götter kommen. Daher entstand die bekannte Verehrung des Lingam (oder Phallus) in Indien, welche, wie unanständig sie uns auch scheinen mag, nicht den mindesten Einfluß auf die gerühmte Gesetztheit und Bescheidenheit der indischen Sitten hat, wie Jones versichert.


9 Dies ist im Crita nicht mehr gewöhnlich, siehe allgem. Anmerkung.


10 s. Glossar. in Sraddha, und das dritte Capitel.


11 Vergl. III. 150. und Anm. zu II. 11.


12 Die verworfenste Classe, welche im Sanscrit Chandalah heißt, wird insgemein in Bengal die Harricaste und an der Küste von Malabar die der Parriars genannt.


13 S. zu IV. 203. und wegen der Bäume s. Glossarium in Vata.


14 Die bekannten Lustwälder, Alleen, oder sogenannten Topes wo sich die armen Leute wahrend der Mittagshitze hinretten, erstrecken sich oft über hundert Morgen und bestehen aus Tamarinden, oder Mango-Bäumen, die in geraden Reihen gepflanzt sind.


15 Wegen des Gefindelohns siehe die Gentoogesetze von Raspe. Anlangend die verschiedenen Mundarten, welche sehr zahlreich in Hindostan sind, siehe Anquetil du P. bey Bernoulli descr. II. p. XII. welcher neun regelmäßige Sprachen ohne Jargons rechnet, und die Vorrede Hamilton's zu seinen Reisen. Abulfaz'l in Ayeh-Akb. III. p. 89. nennt die Mundarten Hindostans »unzählbar« gesteht aber zu, daß eine der andern sehr ähnlich ist.

Quelle:
Hindu Gesetzbuch oder Menu's Verordnungen nach Cullucas Erläuterung. Weimar 1797, S. 316-372.
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