... ) ein offener Brief , etwas zu beglaubigen; 2 ) obrigkeitliche schriftliche Bekanntmachung einer wichtigen Sache durch ... ... Ausländer , wenn sie die Artikel im Inlande verfertigen. Der Bewerber muß beglaubigen, daß er binnen drei Monaten das P. nehmen u. die ...
Fidemiren (v. lat.), beglaubigen, geschieht bei Protokollführungen dadurch, daß, wenn nach beendigter Verhandlung das Protokoll vorgelesen u. als richtig anerkannt worden ist, dieß der verpflichtete Protokollführer am Schlusse ausdrücklich bemerckt u. mit seines Namens Unterschrift bekräftigt.
Verificiren (v. lat.), 1) beglaubigen, die Richtigkeit darthun, die Echtheit einer Urkunde , einer Rechnung bezeugen; 2) berichtigen. Verification , Beglaubigung, Beurkundung, Erweis, Berichtigung.
Accreditiren (v. lat.), 1 ) Einen bei Andern beglaubigen u. dessen Handlung nach dem Maße der gegebenen Vollmacht zu vertreten versprechen. Das darüber ausgestellte Schreiben an den Andern heißt Accreditiv. Daher Accreditirter Minister , Bevollmächtigter an einem fremden ...
Instrumentiren (v. lat.), 1 ) Töne, welche zusammen eine Musik bilden sollen, unter die verschiedenen Instrumente vertheilen; daher Instrumentation , so v.w. Besetzung 3); 2 ) durch öffentliche Urkunde beglaubigen.
Visiren (v. lat.), 1) genau sehen; 2) das Auge des Schützen , die Kimme des Visirs , das ... ... den Regeln der Heraldik beschreiben; 8) einen Paß durchsehen u. beglaubigen, s. Visirung .
Protokoll (v. gr.), 1 ) ursprünglich die am Rande ... ... Weise , wie die des P-s selbst, durch Unterschrift des Protokollanten zu beglaubigen. Ein äußerlich fehlerfreies P. hat als öffentliche Urkunde die Vermuthung für ...
Notarĭus (lat.), 1 ) ein Geschwindschreiber, da sie mit ... ... hauptsächlich in Verfertigung von Contracten u. Errichtungen letztwilliger Verordnungen , Vollmachten zu beglaubigen, gerichtlich zu versiegeln, Inventarien zu verfassen, Protestationen (vorzüglich bei Wechselprotesten ...