[14] Abfahrtsversäumnis (missing of departure; ommission du départ; mancata partenza). Nach §§ 21 u. 26 der DEVO. und § 19 des österreichischen Betriebsreglements steht dem Reisenden, der die Abfahrtzeit versäumt, weder ein Anspruch auf Rückerstattung des Fahrgeldes, noch auf irgend eine andere Entschädigung zu. Lautet die Fahrkarte auf einen bestimmten Zug, so kann sich der Reisende auch eines andern, am nämlichen oder am folgenden Tag nach der Bestimmungsstation abgehenden Zuges bedienen, sofern er seine Fahrkarte ohne Verzug dem Stationsvorsteher vorlegt und mit einem Vermerk über die Gültigkeit versehen läßt. Der gleiche Vermerk ist erforderlich, wenn die Fahrkarte auf einen bestimmten Tag lautet und der Reisende erst am folgenden Tag die Fahrt antreten will. Bei Benutzung eines höher tarifierten Zuges ist die Fahrkarte gegen Entrichtung des Preisunterschiedes umzutauschen. Bei Benutzung eines niedriger tarifierten Zuges ist dem Reisenden der Preisunterschied rückzuerstatten.
Eine Verlängerung der für Rückfahrkarten, Rundreisen u. dgl. festgesetzten Frist wird hierdurch nicht herbeigeführt.
Das schweizerische Transportreglement (§ 14) gewährt gleichfalls keinen Anspruch auf Rückerstattung des Fahrgeldes oder auf irgend eine andere Entschädigung.
Wenn auch über die Rückerstattung des Fahrgeldes bei A. keine gesetzlichen Bestimmungen bestehen, so wird doch von den meisten Eisenbahnverwaltungen aus Billigkeitsgründen die Fahrkarte zurückgenommen, und ist dies einer jener Fälle, für den das im VDEV. gültige Übereinkommen, betreffend die Erstattung von Fahrgeld, Anwendung findet.