[18] Abgangs- und Zugangsentschädigung, die Vergütung, die in manchen Staaten den Beamten neben den eigentlichen Dienstreiseentschädigungen für den Gang zum und vom Bahnhofe nach festen Sätzen gewährt wird. Die Beamten dürfen in solchen Fällen keine Entschädigung für Droschken u.s.w. in Rechnung stellen. Vgl. Reisekostenentschädigung.